§ 25 GO-LT § 25

GO-LT - Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die vom Land gemäß Art. 34 B-VG zu entsendenden Mitglieder des Bundesrates und ihre Ersatzmitglieder werden vom Landtag für die Dauer der Gesetzgebungsperiode nach dem Grundsatz der Verhältniswahl gewählt, jedoch muss wenigstens ein Mandat der Partei zufallen, die die zweithöchste Anzahl an Mitgliedern im Landtag oder, wenn mehrere Parteien die gleiche Anzahl an Mitgliedern im Landtag haben, die zweithöchste Zahl von Wählerstimmen bei der letzten Wahl des Landtages aufweist. Bei gleichen Ansprüchen mehrerer Parteien entscheidet das Los.

(2) Das Ergebnis der Wahl ist vom Präsidenten unverzüglich dem Präsidenten des Bundesrates bekannt zu geben.

In Kraft seit 27.04.1999 bis 31.12.9999
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