§ 24 GO-LT § 24

GO-LT - Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Landtag wählt nach der Wahl des Präsidenten, des Präsidenten-Stellvertreters und der Ordner sowie nach der Bestellung der Schriftführer die Landesregierung.

(2) Vor der Wahl der neuen Landesregierung finden Parteienverhandlungen über die Wahl statt. Zur ersten Verhandlung lädt die an erster Stelle des Landeswahlvorschlages jener Wahlpartei genannte Person, die bei der letzten Wahl des Landtages die größte Zahl an Stimmen erhalten hat, die anderen Wahlparteien ein, die Mandate für den Landtag erhalten haben.

(3) Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen der Landtagsparteien, die in der Sitzung schriftlich einzubringen sind. Der Wahlvorschlag hat so viele Personen zu enthalten, wie die Landesregierung Mitglieder hat. Der Wahlvorschlag hat zu bezeichnen, für welches Amt (Landeshauptmann, 1. und 2. Landeshauptmann-Stellvertreter, Landesräte) die darin genannten Personen vorgeschlagen werden. Für jedes Mitglied der Landesregierung wird auf Grund der Wahlvorschläge ein eigener Wahlgang durchgeführt, beginnend mit dem Wahlgang für das Amt des Landeshauptmannes und gefolgt von den Wahlgängen für das Amt des Ersten und sodann des Zweiten Landeshauptmann-Stellvertreters und der Landesräte in der auf dem Wahlvorschlag enthaltenen Reihenfolge. Bei Wahlen zur Ergänzung der Landesregierung finden nur so viele Wahlgänge statt, wie Mitglieder der Landesregierung zu wählen sind.

(4) Wird bei einem Wahlgang keine unbedingte Mehrheit für eine in einem Wahlvorschlag enthaltene Person erzielt, ist in Bezug auf das zur Wahl stehende Mitglied der Landesregierung ein weiterer Wahlgang durchzuführen. Vor jedem weiteren Wahlgang sind Parteienverhandlungen zu führen.

(5) Die Mitglieder der Landesregierung werden vor Antritt ihres Amtes vom Präsidenten vor dem versammelten Landtag auf die Landesverfassung angelobt. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig. § 7 Abs 1 und 3 findet Anwendung.

In Kraft seit 15.06.2017 bis 31.12.9999
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