§ 24a GO-LT

GO-LT - Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsMindestens einen Tag vor der Sitzung des neu gewählten Landtages ist durch den Präsidenten eine Befragung der Personen abzuhalten, die sich als Mitglieder der Landesregierung bewerben. Bei Wahlen zur Ergänzung der Landesregierung ist die Befragung mindestens einen Tag vor der Sitzung des Landtages, bei der eine Ergänzungswahl stattfinden soll, durch den Präsidenten abzuhalten.
  2. (2)Absatz 2Der Vorschlag mit den Kandidatinnen und Kandidaten für die Befragung ist bis spätestens 12:00 Uhr des 2. Tages vor der Wahl bei der Landtagsdirektion schriftlich einzubringen und hat so viele Personen zu enthalten, wie Ämter in der Landesregierung zu vergeben sind. Er hat zu bezeichnen, für welches Amt (Landeshauptmann, Landeshauptmann-Stellvertreter, Landesrat) die darin genannten Personen vorgeschlagen werden. Der Vorschlag ist von der Wahlpartei, die bei der letzten Wahl Mandate für den Landtag erhalt hat und auf Grund der Parteienverhandlungen (§ 24 Abs 2) die Person für das Amt des Landeshauptmannes vorschlägt, einzubringen. Er bedarf der Unterstützung der Wahlpartei/Wahlparteien, die bei der letzten Wahl Mandate für den Landtag erhalt hat/haben, die erforderlich ist/sind, um bei den Wahlgängen (§ 24 Abs 3) die unbedingte Mehrheit zu erzielen (§ 42 Abs 4). Bei Ergänzungswahlen bedarf der Vorschlag der Unterstützung der Mehrheit der Abgeordneten. Unterstützt den Vorschlag ein Klubobmann oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, so gilt dies als Unterstützung durch alle Mitglieder des Landtagsklubs.Der Vorschlag mit den Kandidatinnen und Kandidaten für die Befragung ist bis spätestens 12:00 Uhr des 2. Tages vor der Wahl bei der Landtagsdirektion schriftlich einzubringen und hat so viele Personen zu enthalten, wie Ämter in der Landesregierung zu vergeben sind. Er hat zu bezeichnen, für welches Amt (Landeshauptmann, Landeshauptmann-Stellvertreter, Landesrat) die darin genannten Personen vorgeschlagen werden. Der Vorschlag ist von der Wahlpartei, die bei der letzten Wahl Mandate für den Landtag erhalt hat und auf Grund der Parteienverhandlungen (Paragraph 24, Absatz 2,) die Person für das Amt des Landeshauptmannes vorschlägt, einzubringen. Er bedarf der Unterstützung der Wahlpartei/Wahlparteien, die bei der letzten Wahl Mandate für den Landtag erhalt hat/haben, die erforderlich ist/sind, um bei den Wahlgängen (Paragraph 24, Absatz 3,) die unbedingte Mehrheit zu erzielen (Paragraph 42, Absatz 4,). Bei Ergänzungswahlen bedarf der Vorschlag der Unterstützung der Mehrheit der Abgeordneten. Unterstützt den Vorschlag ein Klubobmann oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, so gilt dies als Unterstützung durch alle Mitglieder des Landtagsklubs.
  3. (3)Absatz 3Die Befragung ist durch die Landtagsdirektion vorab öffentlich im Internet auf der Homepage des Landtages anzukündigen. Sie ist öffentlich und findet am Sitz des Landtages statt.
  4. (4)Absatz 4Frageberechtigt sind alle Personen, deren Namen in der auf Grund der letzten vorangegangenen Landtagswahl vom Landeswahlleiter der Landtagsdirektion übermittelten Liste (§ 101 LTWO) angeführt sind und die nicht bereits erklärt haben, die Wahl nicht anzunehmen, sowie Personen, die auf Grund der Nichtannahme der Wahl durch bei der letzten vorangegangenen Landtagswahl Gewählte gemäß § 98 Abs 2 LTWO berufen worden sind. Bei Wahlen zur Ergänzung der Landesregierung sind alle Mitglieder des Landtages frageberechtigt.Frageberechtigt sind alle Personen, deren Namen in der auf Grund der letzten vorangegangenen Landtagswahl vom Landeswahlleiter der Landtagsdirektion übermittelten Liste (Paragraph 101, LTWO) angeführt sind und die nicht bereits erklärt haben, die Wahl nicht anzunehmen, sowie Personen, die auf Grund der Nichtannahme der Wahl durch bei der letzten vorangegangenen Landtagswahl Gewählte gemäß Paragraph 98, Absatz 2, LTWO berufen worden sind. Bei Wahlen zur Ergänzung der Landesregierung sind alle Mitglieder des Landtages frageberechtigt.
  5. (5)Absatz 5Mit dem Vorschlag der Kandidaten für die Befragung sind der Landtagsdirektion Lebensläufe der Kandidaten zu übermitteln. Zur Vorbereitung der Befragung hat der Präsident den frageberechtigten Personen die Lebensläufe der Kandidaten unverzüglich im Wege der Landtagsdirektion zur Verfügung zu stellen und diese gleichzeitig auf der Homepage des Salzburger Landtages zu veröffentlichen.
  6. (6)Absatz 6Dem zu befragenden Kandidaten sind zu Beginn der Befragung fünf Minuten für eine persönliche Vorstellung und Präsentation einzuräumen. Der Kandidat hat bekannt zu geben, welche Ressortbereiche er anstrebt. Die Fragen haben sich auf die persönliche und fachliche Eignung, insbesondere im Hinblick auf das angestrebte politische Ressort, zu beziehen. Die Anzahl der Fragen, die jeder Wahlpartei, die Mandate für den Landtag erhalten hat, bzw (im Fall einer Ergänzungswahl) einer Landtagspartei zusteht, ist je Kandidat auf zwei, die Antwortzeit ist je Frage auf zwei Minuten beschränkt.
In Kraft seit 01.12.2022 bis 31.12.9999
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