§ 21 GO-LT § 21

GO-LT - Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Jeder Ausschuss kann zur Vorbehandlung eines ihm zugewiesenen Gegenstandes und zur Berichterstattung hierüber an ihn einen Unterausschuss einsetzen. Ein Unterausschuss hat nur beratende Funktion.

(2) Von jedem Ausschuss kann ferner eine Enquete-Kommission zur Schaffung ausreichender Grundlagen für Entscheidungen über umfangreiche Angelegenheiten eingesetzt werden. Ein solcher Beschluss hat die Zusammensetzung der Kommission zu bestimmen und den Auftrag an diese möglichst genau zu beschreiben. Er kann eine Fristsetzung für den Bericht an den Ausschuss enthalten. Für die Kommission gilt § 54 sinngemäß; diese Befugnisse schließen die Einholung schriftlicher Äußerungen von in Betracht kommenden Einrichtungen und die Einladung von Vertretern derselben zur Anhörung jeweils durch den Präsidenten ein. Der Bericht der Kommission hat die Ergebnisse dieser Ermittlungen zusammenzufassen, wobei vereinzelt gebliebene Meinungen zumindest durch Verweisung zu erwähnen sind. Auf die Tätigkeit der Kommission finden im Übrigen die §§ 46 bis 53 sinngemäß Anwendung.

In Kraft seit 27.04.1999 bis 31.12.9999
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