Die Einsetzung, Bildung und die Tätigkeit von Untersuchungsausschüssen ist in der Landtagsuntersuchungsausschüsse-Verfahrensordnung, die in der Anlage zu diesem Gesetz enthalten ist, geregelt.
In Kraft seit 27.04.1999 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 22 GO-LT
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22 GO-LT selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 22 GO-LT