§ 19 GO-LT § 19

GO-LT - Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Landtagsparteien haben ihren Sitz im Bereich der dem Landtag zur Verfügung stehenden Räume. Die notwendigen Räume werden jeder Landtagspartei vom Präsidenten zugewiesen.

(2) Jede Landtagspartei kann ihre administrativen Angelegenheiten durch ein Büro besorgen lassen. Die dafür notwendigen Sachmittel sind den Landtagsparteien von der Landtagsdirektion zur Verfügung zu stellen.

(3) Die finanzielle Unterstützung der Landtagsparteien ergibt sich aus dem Parteienförderungsgesetz.

(4) Zur Bezahlung von Gutachten, Expertisen udgl als Grundlage für die Landtagsarbeit kann jede nicht in der Landesregierung vertretene Landtagspartei beim Präsidenten Mittel bis zu einer Höhe von 14.535 € jährlich unter Vorlage der Honorarnote ansprechen. Das Gutachten usw ist von der Landtagspartei, die es eingeholt hat, dem Präsidenten zur Kenntnis zu geben, und zwar zeitgerecht vor der Behandlung des Verhandlungsgegenstandes, mit dem es in Zusammenhang steht, oder ein Jahr nach Inanspruchnahme der Mittel zur Bezahlung seiner Kosten. Der Präsident hat das Gutachten usw an die anderen Landtagsparteien weiterzuleiten und der Landesregierung zur Kenntnis zu geben.

In Kraft seit 01.05.2008 bis 31.12.9999
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