(1) Die administrativen Aufgaben des Präsidenten, des Präsidenten-Stellvertreters und der Präsidialkonferenz werden durch die Landtagsdirektion besorgt.
(2) Der Landtagsdirektion steht der Landtagsdirektor vor. Der Landtagsdirektor wird von der Landesregierung bestellt. Voraussetzung für die Bestellung zum Landtagsdirektor ist, dass der Bewerber
● | einen Universitäts- oder Hochschulabschluss bzw einen gleichwertigen Abschluss aufweist und | |||||||||
● | zum Salzburger Landtag, abgesehen vom Wohnsitzerfordernis, wählbar ist. |
(2a) (Verfassungsbestimmung) Vor der Bestellung des Landtagsdirektors hat eine öffentliche Aus-schreibung durch den Präsidenten und eine Anhörung aller Bewerber durch den Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zu erfolgen. Bei dieser Anhörung sind alle Mitglieder des Landtages teilnahme- und frageberechtigt. Der Landtagspräsident hat der Landesregierung einen Bestellungsvorschlag zu übermitteln, bei dem er auf Grund einer Vorberatung in der Präsidialkonferenz davon ausgehen kann, dass er von der Mehrheit im Landtag unterstützt wird. Das Salzburger Objektivierungsgesetz 2017 findet keine Anwendung.
(2b) (Verfassungsbestimmung) Der Landtagspräsident bestellt nach Anhörung der Präsidialkonferenz aus dem Kreis der Mitarbeiter der Landtagsdirektion, die die Bestellungserfordernisse gemäß Abs 2 erfüllen, einen Landtagsdirektor-Stellvertreter.
(2c) Die Landtagsdirektion ist in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht einer Fachgruppe des Amtes der Salzburger Landesregierung gleichzuhalten. Die Funktionsdauer des Landtagsdirektors ist jedoch nicht befristet. Vor der Abgabe von Stellungnahmen zur Änderung der Organisationsstruktur der Landtagsdirektion hat der Präsident die Präsidialkonferenz zu hören.
(3) (Verfassungsbestimmung) Die Bediensteten der Landtagsdirektion sind vom Amt der Landesregierung beizustellen. Die mit der Beistellung dieser Bediensteten verbundenen personellen Maßnahmen bedürfen der Zustimmung des Präsidenten.
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