§ 17 GO-LT

GO-LT - Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Präsidialkonferenz

 

§ 17

 

(1) Der Präsident, der Präsidenten-Stellvertreter, die Vorsitzenden der Landtagsklubs und die Fraktionsvorsitzenden bilden unter dem Vorsitz des Präsidenten die Präsidialkonferenz. An den Beratungen der Präsidialkonferenz nehmen auch der Landtagsdirektor sowie als Vertreter des Amtes der Landesregierung der Landesamtsdirektor und der Leiter des Legislativ- und Verfassungsdienstes mit beratender Stimme teil. Der Präsident kann weiters nach Anhörung der Präsidialkonferenz die Mitglieder der Landesregierung und sonstige Bedienstete des Amtes der Landesregierung zu den Beratungen einladen.

(2) Die Klubvorsitzenden und die Fraktionsvorsitzenden werden im Fall der Verhinderung durch ihre Stellvertreter vertreten.

(3) Die Präsidialkonferenz wird vom Präsidenten nach Bedarf zu Sitzungen einberufen. Er hat die Präsidialkonferenz einzuberufen, wenn es eine Landtagspartei mit mindestens zwei Mitgliedern oder die Landesregierung verlangt.

(4) Aufgabe der Präsidialkonferenz ist es, den Präsidenten in grundsätzlichen Angelegenheiten des Landtages, insbesondere aber auch bei der Vorbereitung der Sitzungen des Landtages und der Leitung der Verhandlungen zu beraten.

(5) Soweit nach diesem Gesetz von der Präsidialkonferenz ein Beschluss zu fassen und darin nicht anderes bestimmt ist, ist hiefür die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Mitglieder gemäß Abs 1 erster Satz und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(6) Die Einleitung von Verhandlungen und der Abschluss von Vereinbarungen zwischen den Landtagsparteien, die im Landes-Verfassungsgesetz 1999 oder in diesem Gesetz vorgesehen oder sonst im Interesse des gedeihlichen Verlaufes der Landtagsberatungen erforderlich sind, wird durch die Präsidialkonferenz bewirkt.

In Kraft seit 22.04.2009 bis 31.12.9999
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