(1) Dem Präsidenten obliegt gemäß Art. 22 Abs. 1 des Landes-Verfassungsgesetzes 1999 die Beurkundung des verfassungsmäßigen Zustandekommens eines Landesgesetzes unter Gegenzeichnung durch den Landeshauptmann.
(2) Der Präsident enthebt gemäß Art. 39 Abs. 3 des Landes-Verfassungsgesetzes 1999 die Landesregierung oder einzelne Mitglieder der Landesregierung in den gesetzlich bestimmten Fällen oder auf deren Wunsch des Amtes.
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