Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Landtagsparteien haben ihren Sitz im Bereich der dem Landtag zur Verfügung stehenden Räume. Die notwendigen Räume werden jeder Landtagspartei vom Präsidenten zugewiesen.
(2) Jeder LandtagsklubJede Landtagspartei kann seineihre administrativen Angelegenheiten durch ein KlubsekretariatBüro besorgen lassen. Die hiefürdafür notwendigen Sachmittel sind den LandtagsklubsLandtagsparteien von der LandtagskanzleiLandtagsdirektion zur Verfügung zu stellen.
(3) Die finanzielle Unterstützung der Landtagsparteien ergibt sich aus dem Parteienförderungsgesetz.
(4) Zur Bezahlung von Gutachten, Expertisen udgl auf rechtlichem Gebiet als Grundlage für die Landtagsarbeit kann jede nicht in der Landesregierung vertretene Landtagspartei beim Präsidenten Mittel bis zu einer Höhe von 14.535 € jährlich unter Vorlage der Honorarnote ansprechen. Das Gutachten usw ist von der Landtagspartei, die es eingeholt hat, dem Präsidenten zur Kenntnis zu geben, und zwar zeitgerecht vor der Behandlung des Verhandlungsgegenstandes, mit dem es in Zusammenhang steht, oder ein Jahr nach Inanspruchnahme der Mittel zur Bezahlung seiner Kosten. Der Präsident hat das Gutachten usw an die anderen Landtagsparteien weiterzuleiten und der Landesregierung zur Kenntnis zu geben.
(1) Die Landtagsparteien haben ihren Sitz im Bereich der dem Landtag zur Verfügung stehenden Räume. Die notwendigen Räume werden jeder Landtagspartei vom Präsidenten zugewiesen.
(2) Jeder LandtagsklubJede Landtagspartei kann seineihre administrativen Angelegenheiten durch ein KlubsekretariatBüro besorgen lassen. Die hiefürdafür notwendigen Sachmittel sind den LandtagsklubsLandtagsparteien von der LandtagskanzleiLandtagsdirektion zur Verfügung zu stellen.
(3) Die finanzielle Unterstützung der Landtagsparteien ergibt sich aus dem Parteienförderungsgesetz.
(4) Zur Bezahlung von Gutachten, Expertisen udgl auf rechtlichem Gebiet als Grundlage für die Landtagsarbeit kann jede nicht in der Landesregierung vertretene Landtagspartei beim Präsidenten Mittel bis zu einer Höhe von 14.535 € jährlich unter Vorlage der Honorarnote ansprechen. Das Gutachten usw ist von der Landtagspartei, die es eingeholt hat, dem Präsidenten zur Kenntnis zu geben, und zwar zeitgerecht vor der Behandlung des Verhandlungsgegenstandes, mit dem es in Zusammenhang steht, oder ein Jahr nach Inanspruchnahme der Mittel zur Bezahlung seiner Kosten. Der Präsident hat das Gutachten usw an die anderen Landtagsparteien weiterzuleiten und der Landesregierung zur Kenntnis zu geben.