Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.12.2024
Nach der Wahl des Präsidenten wird der Präsidenten-Stellvertreter (Zweiter Präsident) gewählt. § 9 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und 3 findet Anwendung.
In Kraft seit 22.04.2009 bis 31.12.9999
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