§ 9 GO-LT

GO-LT - Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Wahl des Präsidenten

 

§ 9

 

(1) Der Landtag wählt nach der Verlesung der Anzeigen gemäß § 8 Abs 2 den Präsidenten. Vor der Wahl finden Parteienverhandlungen über die zu wählende Person statt.

(2) Die Wahl erfolgt auf Grund von Vorschlägen der Landtagsparteien, die in der Sitzung mündlich einzubringen sind.

(3) Wird beim ersten Wahlgang nicht die unbedingte Stimmenmehrheit erzielt, sind nochmals Parteienverhandlungen zu führen.

In Kraft seit 27.04.1999 bis 31.12.9999
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