§ 8 GO-LT § 8

GO-LT - Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Mitglieder des Landtages, die diese Mitgliedschaft von der Zugehörigkeit zur selben nach der Landtagswahlordnung gebildeten Wahlpartei ableiten, bilden vorbehaltlich Abs 3 und 4 eine einzige Landtagspartei. Gehören einer Landtagspartei mehr als zwei Mitglieder an, so führt diese Landtagspartei die Bezeichnung Landtagsklub (Klub).

(2) In der ersten Sitzung des Landtages haben die Landtagsklubs den Namen des Klubs, die Namen seiner Mitglieder sowie des Vorsitzenden und der Vorsitzenden-Stellvertreter dem Altersvorsitzenden schriftlich anzuzeigen. Ebenso haben die Landtagsparteien mit zwei Mitgliedern dem Altersvorsitzenden die Namen ihres Vorsitzenden (Fraktionsvorsitzenden) und seines Stellvertreters anzuzeigen. Der Altersvorsitzende veranlasst die Verlesung der Anzeigen im Landtag.

(3) Die Anzeige gilt, solange nicht durch die Leitung des Klubs (Vorsitzender oder Vorsitzender-Stellvertreter) oder der sonstigen Landtagspartei (Fraktionsvorsitzender oder sein Stellvertreter)eine Änderung beim Präsidenten angezeigt wird. Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(4) Ein Mitglied des Landtages kann aus einer Landtagspartei austreten. Gegebenenfalls ist die Leitung des Klubs oder der sonstigen Landtagspartei, dem oder der das Mitglied bisher angehörte, zu einer Anzeige gemäß Abs 3 verpflichtet. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, kann das betreffende Mitglied des Landtages die Anzeige auch selbst erstatten. Es kann in einen Klub oder eine sonstige Landtagspartei aufgenommen werden, wenn dies deren Leitung gemäß Abs 3 anzeigt. Dies gilt auch für Mitglieder des Landtages, die aus einem Klub oder einer sonstigen Landtagspartei ausgeschlossen werden. Eine Mitgliedschaft in mehreren Klubs oder sonstigen Landtagsparteien ist nicht möglich.

In Kraft seit 13.06.2018 bis 31.12.9999
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