§ 22 GMG Veröffentlichung und Registrierung

Gebrauchsmustergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.08.2017 bis 31.12.9999
§ 22.Paragraph 22,

Entspricht die Anmeldung den Anforderungen der §§ 18 und 19, sindhat die Technische Abteilung die Veröffentlichung des Gebrauchsmusters im Gebrauchsmusterblatt (§ 23) und seine Registrierung im Gebrauchsmusterregister (§ 24) zu verfügenbeschließen. Entspricht die Anmeldung den Anforderungen der Paragraphen 18 und 19, sindhat die Technische Abteilung die Veröffentlichung des Gebrauchsmusters im Gebrauchsmusterblatt (Paragraph 23,) und seine Registrierung im Gebrauchsmusterregister (Paragraph 24,) zu verfügenbeschließen.

Stand vor dem 01.08.2017

In Kraft vom 01.04.1994 bis 01.08.2017
§ 22.Paragraph 22,

Entspricht die Anmeldung den Anforderungen der §§ 18 und 19, sindhat die Technische Abteilung die Veröffentlichung des Gebrauchsmusters im Gebrauchsmusterblatt (§ 23) und seine Registrierung im Gebrauchsmusterregister (§ 24) zu verfügenbeschließen. Entspricht die Anmeldung den Anforderungen der Paragraphen 18 und 19, sindhat die Technische Abteilung die Veröffentlichung des Gebrauchsmusters im Gebrauchsmusterblatt (Paragraph 23,) und seine Registrierung im Gebrauchsmusterregister (Paragraph 24,) zu verfügenbeschließen.

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