§ 15 GKUFG 1998 Leistungen bei Mutterschaft

Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - GKUFG 1998

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
Paragraph 15,Leistungen bei Mutterschaft
  1. (1)Absatz einsDie Leistungen nach § 8Paragraph 8, Abs. 1Absatz eins, lit. cLitera c, Z. 1Ziffer eins, umfassen den Ersatz der Kosten

(1) Die Leistungen nach § 8 Abs. 1 lit. c Z 1 umfassen den Ersatz der Kosten

a)

des Hebammenbeistandes und der erforderlichen ärztlichen Hilfe,

b)

der Heilmittel und Heilbehelfe (§ 11),

c)

der für die Entbindung erforderlichen Pflege in einem Entbindungsheim oder in einer Krankenanstalt,

d)

des notwendigen Transportes der Mutter,

e)

der notwendigen Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungs- oder Mutterberatungsstelle; § 10 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(2) Leistungen nach Abs. 1 gebühren der Ehefrau des Anspruchsberechtigten auch nach Auflösung der Ehe durch Tod des Anspruchsberechtigten, Aufhebung oder Scheidung sowie nach Nichtigerklärung der Ehe, wenn die Entbindung vor Ablauf des 302. Tages nach der Auflösung oder der Nichtigerklärung der Ehe stattfindet.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 04.11.1998 bis 31.12.2004
Paragraph 15,Leistungen bei Mutterschaft
  1. (1)Absatz einsDie Leistungen nach § 8Paragraph 8, Abs. 1Absatz eins, lit. cLitera c, Z. 1Ziffer eins, umfassen den Ersatz der Kosten

(1) Die Leistungen nach § 8 Abs. 1 lit. c Z 1 umfassen den Ersatz der Kosten

a)

des Hebammenbeistandes und der erforderlichen ärztlichen Hilfe,

b)

der Heilmittel und Heilbehelfe (§ 11),

c)

der für die Entbindung erforderlichen Pflege in einem Entbindungsheim oder in einer Krankenanstalt,

d)

des notwendigen Transportes der Mutter,

e)

der notwendigen Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungs- oder Mutterberatungsstelle; § 10 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(2) Leistungen nach Abs. 1 gebühren der Ehefrau des Anspruchsberechtigten auch nach Auflösung der Ehe durch Tod des Anspruchsberechtigten, Aufhebung oder Scheidung sowie nach Nichtigerklärung der Ehe, wenn die Entbindung vor Ablauf des 302. Tages nach der Auflösung oder der Nichtigerklärung der Ehe stattfindet.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten