§ 15 GKUFG 1998 Leistungen bei Mutterschaft

Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - GKUFG 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Leistungen nach § 8 Abs. 1 lit. c Z. 1 umfassen den Ersatz der KostenDie Leistungen nach Paragraph 8, Absatz eins, Litera c, Ziffer eins, umfassen den Ersatz der Kosten
    1. a)Litera ades Hebammenbeistandes und der erforderlichen ärztlichen Hilfe,
    2. b)Litera bder Heilmittel und Heilbehelfe (§ 11),der Heilmittel und Heilbehelfe (Paragraph 11,),
    3. c)Litera cder für die Entbindung erforderlichen Pflege in einem Entbindungsheim oder in einer Krankenanstalt,
    4. d)Litera ddes notwendigen Transportes der Mutter,
    5. e)Litera eder notwendigen Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungs- oder Mutterberatungsstelle; § 10 Abs. 5 gilt sinngemäß.der notwendigen Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungs- oder Mutterberatungsstelle; Paragraph 10, Absatz 5, gilt sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Als Wochengeld gebührt für jedes Kind nach § 2 Abs. 1 lit. c, d und e ein Betrag in der Höhe von 90 v.H., bei einer Totgeburt in der Höhe von 50 v.H. des Gehaltes eines städtischen Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2. Sind beide Elternteile nach diesem Gesetz oder nach dem Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 97, in der jeweils geltenden Fassung anspruchsberechtigt, so gebührt das Wochengeld nur der Mutter.Als Wochengeld gebührt für jedes Kind nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera c,, d und e ein Betrag in der Höhe von 90 v.H., bei einer Totgeburt in der Höhe von 50 v.H. des Gehaltes eines städtischen Beamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2. Sind beide Elternteile nach diesem Gesetz oder nach dem Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, Landesgesetzblatt Nr. 97, in der jeweils geltenden Fassung anspruchsberechtigt, so gebührt das Wochengeld nur der Mutter.
  3. (3)Absatz 3Stirbt eine Frau, die selbst Anspruchsberechtigte ist (§ 1), bei der Entbindung oder innerhalb von drei Monaten danach, so ist das Wochengeld bzw. der noch nicht ausgezahlte Restbetrag an denjenigen zu leisten, der für den Unterhalt des Kindes sorgt.Stirbt eine Frau, die selbst Anspruchsberechtigte ist (Paragraph eins,), bei der Entbindung oder innerhalb von drei Monaten danach, so ist das Wochengeld bzw. der noch nicht ausgezahlte Restbetrag an denjenigen zu leisten, der für den Unterhalt des Kindes sorgt.
  4. (42)Absatz 42Leistungen nach den Abs. 1 und 2 gebühren der Ehefrau des Anspruchsberechtigten auch nach Auflösung der Ehe durch Tod des Anspruchsberechtigten, Aufhebung oder Scheidung sowie nach Nichtigerklärung der Ehe, wenn die Entbindung vor Ablauf des 302. Tages nach der Auflösung oder der Nichtigerklärung der Ehe stattfindet.Leistungen nach den Absatz eins und 2, gebühren der Ehefrau des Anspruchsberechtigten auch nach Auflösung der Ehe durch Tod des Anspruchsberechtigten, Aufhebung oder Scheidung sowie nach Nichtigerklärung der Ehe, wenn die Entbindung vor Ablauf des 302. Tages nach der Auflösung oder der Nichtigerklärung der Ehe stattfindet.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 04.11.1998 bis 31.12.2004
  1. (1)Absatz einsDie Leistungen nach § 8 Abs. 1 lit. c Z. 1 umfassen den Ersatz der KostenDie Leistungen nach Paragraph 8, Absatz eins, Litera c, Ziffer eins, umfassen den Ersatz der Kosten
    1. a)Litera ades Hebammenbeistandes und der erforderlichen ärztlichen Hilfe,
    2. b)Litera bder Heilmittel und Heilbehelfe (§ 11),der Heilmittel und Heilbehelfe (Paragraph 11,),
    3. c)Litera cder für die Entbindung erforderlichen Pflege in einem Entbindungsheim oder in einer Krankenanstalt,
    4. d)Litera ddes notwendigen Transportes der Mutter,
    5. e)Litera eder notwendigen Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungs- oder Mutterberatungsstelle; § 10 Abs. 5 gilt sinngemäß.der notwendigen Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungs- oder Mutterberatungsstelle; Paragraph 10, Absatz 5, gilt sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Als Wochengeld gebührt für jedes Kind nach § 2 Abs. 1 lit. c, d und e ein Betrag in der Höhe von 90 v.H., bei einer Totgeburt in der Höhe von 50 v.H. des Gehaltes eines städtischen Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2. Sind beide Elternteile nach diesem Gesetz oder nach dem Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 97, in der jeweils geltenden Fassung anspruchsberechtigt, so gebührt das Wochengeld nur der Mutter.Als Wochengeld gebührt für jedes Kind nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera c,, d und e ein Betrag in der Höhe von 90 v.H., bei einer Totgeburt in der Höhe von 50 v.H. des Gehaltes eines städtischen Beamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2. Sind beide Elternteile nach diesem Gesetz oder nach dem Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, Landesgesetzblatt Nr. 97, in der jeweils geltenden Fassung anspruchsberechtigt, so gebührt das Wochengeld nur der Mutter.
  3. (3)Absatz 3Stirbt eine Frau, die selbst Anspruchsberechtigte ist (§ 1), bei der Entbindung oder innerhalb von drei Monaten danach, so ist das Wochengeld bzw. der noch nicht ausgezahlte Restbetrag an denjenigen zu leisten, der für den Unterhalt des Kindes sorgt.Stirbt eine Frau, die selbst Anspruchsberechtigte ist (Paragraph eins,), bei der Entbindung oder innerhalb von drei Monaten danach, so ist das Wochengeld bzw. der noch nicht ausgezahlte Restbetrag an denjenigen zu leisten, der für den Unterhalt des Kindes sorgt.
  4. (42)Absatz 42Leistungen nach den Abs. 1 und 2 gebühren der Ehefrau des Anspruchsberechtigten auch nach Auflösung der Ehe durch Tod des Anspruchsberechtigten, Aufhebung oder Scheidung sowie nach Nichtigerklärung der Ehe, wenn die Entbindung vor Ablauf des 302. Tages nach der Auflösung oder der Nichtigerklärung der Ehe stattfindet.Leistungen nach den Absatz eins und 2, gebühren der Ehefrau des Anspruchsberechtigten auch nach Auflösung der Ehe durch Tod des Anspruchsberechtigten, Aufhebung oder Scheidung sowie nach Nichtigerklärung der Ehe, wenn die Entbindung vor Ablauf des 302. Tages nach der Auflösung oder der Nichtigerklärung der Ehe stattfindet.

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