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(1) Soweit zur nachhaltigen Besserung oder Festigung der Gesundheit, der Dienstfähigkeit oder der Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen,
a) | die Unterbringung in Genesungs- oder Erholungsheimen, | |||||||||
b) | ein Aufenthalt in Heilstätten, Kurbädern, Kurorten oder anderen Erholungsstätten, | |||||||||
c) | mit den in lit. a und b genannten Aufenthalten verbundene Reisen oder | |||||||||
d) | medizinische Hauskrankenpflege durch hiefür fachlich ausgebildete Personen | |||||||||
notwendig sind, ist hiefür Kostenersatz zu leisten. |
(2) Der Ersatz von Kosten kosmetischer Behandlungen, die nicht unter § 10 Abs. 3 fallen, ist zu gewähren, sofern sie der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit förderlich oder auf Grund der beruflichen Stellung notwendig sind.
(1) Soweit zur nachhaltigen Besserung oder Festigung der Gesundheit, der Dienstfähigkeit oder der Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen,
a) | die Unterbringung in Genesungs- oder Erholungsheimen, | |||||||||
b) | ein Aufenthalt in Heilstätten, Kurbädern, Kurorten oder anderen Erholungsstätten, | |||||||||
c) | mit den in lit. a und b genannten Aufenthalten verbundene Reisen oder | |||||||||
d) | medizinische Hauskrankenpflege durch hiefür fachlich ausgebildete Personen | |||||||||
notwendig sind, ist hiefür Kostenersatz zu leisten. |
(2) Der Ersatz von Kosten kosmetischer Behandlungen, die nicht unter § 10 Abs. 3 fallen, ist zu gewähren, sofern sie der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit förderlich oder auf Grund der beruflichen Stellung notwendig sind.