§ 13 GKUFG 1998 Sonderleistungen

Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - GKUFG 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
Paragraph 13,Sonderleistungen
  1. (1)Absatz einsSoweit zur nachhaltigen Besserung oder Festigung der Gesundheit, der Dienstfähigkeit oder der Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen,

(1) Soweit zur nachhaltigen Besserung oder Festigung der Gesundheit, der Dienstfähigkeit oder der Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen,

a)

die Unterbringung in Genesungs- oder Erholungsheimen,

b)

ein Aufenthalt in Heilstätten, Kurbädern, Kurorten oder anderen Erholungsstätten,

c)

mit den in lit. a und b genannten Aufenthalten verbundene Reisen oder

d)

medizinische Hauskrankenpflege durch hiefür fachlich ausgebildete Personen

notwendig sind, ist hiefür Kostenersatz zu leisten.

(2) Der Ersatz von Kosten kosmetischer Behandlungen, die nicht unter § 10 Abs. 3 fallen, ist zu gewähren, sofern sie der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit förderlich oder auf Grund der beruflichen Stellung notwendig sind.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 04.11.1998 bis 31.12.2004
Paragraph 13,Sonderleistungen
  1. (1)Absatz einsSoweit zur nachhaltigen Besserung oder Festigung der Gesundheit, der Dienstfähigkeit oder der Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen,

(1) Soweit zur nachhaltigen Besserung oder Festigung der Gesundheit, der Dienstfähigkeit oder der Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen,

a)

die Unterbringung in Genesungs- oder Erholungsheimen,

b)

ein Aufenthalt in Heilstätten, Kurbädern, Kurorten oder anderen Erholungsstätten,

c)

mit den in lit. a und b genannten Aufenthalten verbundene Reisen oder

d)

medizinische Hauskrankenpflege durch hiefür fachlich ausgebildete Personen

notwendig sind, ist hiefür Kostenersatz zu leisten.

(2) Der Ersatz von Kosten kosmetischer Behandlungen, die nicht unter § 10 Abs. 3 fallen, ist zu gewähren, sofern sie der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit förderlich oder auf Grund der beruflichen Stellung notwendig sind.

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