§ 9 GKTG

Gerichtskommissionstarifgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

Anspruch nach dem Notariatstarif

§ 9. Neben den Gebühren nach diesem Bundesgesetz hat der Notar Anspruch auf Entlohnung nach dem Notariatstarif

1.

nach dem Notariatstarifgesetz,

1. für die Gebarung mit Geld, Wertpapieren, Sparbüchern und Wertsachen und

für die Gebarung mit Geld, Wertpapieren, Sparbüchern und Wertsachen und

a)

2. für die Zeit, die für den Weg bei Amtshandlungen außerhalb der Kanzlei oder außerhalb der für die Abhaltung von Amtstagen bestimmten Räume erforderlich ist, wenn diese Amtshandlungen nur auf Verlangen einer Partei außerhalb der Kanzlei oder der genannten Räume vorgenommen werden.

für die Zeit, die für den Weg bei Amtshandlungen außerhalb der Kanzlei oder außerhalb der für die Abhandlung von Amtstagen bestimmten Räume erforderlich ist, wenn diese Amtshandlungen nur auf Verlangen einer Partei außerhalb der Kanzlei oder der genannten Räume vorgenommen werden;

b)

2.

nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz für Verbücherungen gemäß § 182 Abs. 2 AußStrG.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.04.1971 bis 31.12.2007

Anspruch nach dem Notariatstarif

§ 9. Neben den Gebühren nach diesem Bundesgesetz hat der Notar Anspruch auf Entlohnung nach dem Notariatstarif

1.

nach dem Notariatstarifgesetz,

1. für die Gebarung mit Geld, Wertpapieren, Sparbüchern und Wertsachen und

für die Gebarung mit Geld, Wertpapieren, Sparbüchern und Wertsachen und

a)

2. für die Zeit, die für den Weg bei Amtshandlungen außerhalb der Kanzlei oder außerhalb der für die Abhaltung von Amtstagen bestimmten Räume erforderlich ist, wenn diese Amtshandlungen nur auf Verlangen einer Partei außerhalb der Kanzlei oder der genannten Räume vorgenommen werden.

für die Zeit, die für den Weg bei Amtshandlungen außerhalb der Kanzlei oder außerhalb der für die Abhandlung von Amtstagen bestimmten Räume erforderlich ist, wenn diese Amtshandlungen nur auf Verlangen einer Partei außerhalb der Kanzlei oder der genannten Räume vorgenommen werden;

b)

2.

nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz für Verbücherungen gemäß § 182 Abs. 2 AußStrG.

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