§ 9 GKTG Anspruch nach dem Notariatstarifgesetz und dem Rechtsanwaltstarifgesetz

Gerichtskommissionstarifgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
§ 9.Paragraph 9,

Neben den Gebühren nach diesem Bundesgesetz hat der Notar Anspruch auf Entlohnung

  1. 1.Ziffer einsfür die Gebarung mit Geld, Wertpapieren, Sparbüchern und Wertsachen und
  2. 2.Ziffer 2für die Zeit, die für den Weg bei Amtshandlungen außerhalb der Kanzlei oder außerhalb der für die Abhaltung von Amtstagen bestimmten Räume erforderlich ist, wenn diese Amtshandlungen nur auf Verlangen einer Partei außerhalb der Kanzlei oder der genannten Räume vorgenommen werden.
  3. 1.Ziffer einsnach dem Notariatstarifgesetz,
    1. a)Litera afür die Gebarung mit Geld, Wertpapieren, Sparbüchern und Wertsachen und
    2. b)Litera bfür die Zeit, die für den Weg bei Amtshandlungen außerhalb der Kanzlei oder außerhalb der für die Abhandlung von Amtstagen bestimmten Räume erforderlich ist, wenn diese Amtshandlungen nur auf Verlangen einer Partei außerhalb der Kanzlei oder der genannten Räume vorgenommen werden;
  4. 2.Ziffer 2nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz für Verbücherungen gemäß § 182 Abs. 2 AußStrG.nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz für Verbücherungen gemäß Paragraph 182, Absatz 2, AußStrG.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.04.1971 bis 31.12.2007
§ 9.Paragraph 9,

Neben den Gebühren nach diesem Bundesgesetz hat der Notar Anspruch auf Entlohnung

  1. 1.Ziffer einsfür die Gebarung mit Geld, Wertpapieren, Sparbüchern und Wertsachen und
  2. 2.Ziffer 2für die Zeit, die für den Weg bei Amtshandlungen außerhalb der Kanzlei oder außerhalb der für die Abhaltung von Amtstagen bestimmten Räume erforderlich ist, wenn diese Amtshandlungen nur auf Verlangen einer Partei außerhalb der Kanzlei oder der genannten Räume vorgenommen werden.
  3. 1.Ziffer einsnach dem Notariatstarifgesetz,
    1. a)Litera afür die Gebarung mit Geld, Wertpapieren, Sparbüchern und Wertsachen und
    2. b)Litera bfür die Zeit, die für den Weg bei Amtshandlungen außerhalb der Kanzlei oder außerhalb der für die Abhandlung von Amtstagen bestimmten Räume erforderlich ist, wenn diese Amtshandlungen nur auf Verlangen einer Partei außerhalb der Kanzlei oder der genannten Räume vorgenommen werden;
  4. 2.Ziffer 2nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz für Verbücherungen gemäß § 182 Abs. 2 AußStrG.nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz für Verbücherungen gemäß Paragraph 182, Absatz 2, AußStrG.

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