Entscheidungen zu § 8 GKTG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE OGH 2005/1/21 13R7/05k

Beschluss gefasst: Rechtliche Beurteilung Die Entlohnung des Notares als Gerichtskommissär ist durch das Gerichtskommissionstarifgesetz (GKTG) geregelt. Die Gebühr für die Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung richtet sich nach § 13 Abs. 1 GKTG. Die Entlohnung des Gerichtskommissärs ist dabei von der Höhe der Bemessungsgrundlage abhängig, die sich wiederum nach der Höhe des Aktivvermögens richtet (vgl. hg. 13 R 139/02 t). Kommt nach Abschluss eines Ver... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 21.01.2005

RS OGH 2005/1/21 13R7/05k

Norm: GKTG §8AußStrG §8
Rechtssatz: 1. Wenn der Erbe in erster Instanz im (weitgehend) vom Gerichtskommissär geführten Verfahren nicht die Möglichkeit hatte, sich in irgendeiner Weise zu dessen Gebührenanspruch zu äußern, so widerspricht ein Vorbringen, mit dem im Rekurs des Erben ein Verschulden des Gerichtskommissärs geltend gemacht wird, nicht dem Neuerungsverbot. 2. Ist dem Gerichtskommissär vorzuwerfen, dass eine Liegenschaft in der ursp... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 21.01.2005

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