§ 8 GKTG

Gerichtskommissionstarifgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

Nicht vollendete Amtshandlungen

§ 8. (1) Bleiben aufgetragene Amtshandlungen ohne Verschulden des Notars unvollendet, so hat der Notar Anspruch auf eine seiner Tätigkeit und dem Wert des Gegenstandes entsprechende Gebühr.

(2) Für eine aus Verschulden des Notars unwirksam oder unvollendet gebliebene Amtshandlung ist keine Gebühr zu entrichten.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.04.1971 bis 31.12.2007

Nicht vollendete Amtshandlungen

§ 8. (1) Bleiben aufgetragene Amtshandlungen ohne Verschulden des Notars unvollendet, so hat der Notar Anspruch auf eine seiner Tätigkeit und dem Wert des Gegenstandes entsprechende Gebühr.

(2) Für eine aus Verschulden des Notars unwirksam oder unvollendet gebliebene Amtshandlung ist keine Gebühr zu entrichten.

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