§ 47 GKaG

Gehaltskassengesetz 2002

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.08.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Delegiertenversammlung ist binnen einem Monat nach ihrer Wahl vom Bundeskommissär der Gehaltskasse (§ 71 Abs. 2) einzuberufen.

(2) Die Delegiertenversammlung ist von den ObmännernObleuten nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, einzuberufen. Überdies ist die Delegiertenversammlung binnen acht Tagen einzuberufen:

1.

wenn es vom Vorstand oder von der Delegiertenversammlung selbst beschlossen wird,

2.

wenn es mindestens 18 Mitglieder der Delegiertenversammlung schriftlich verlangen oder

3.

wenn es vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen als Aufsichtsbehörde verlangt wird.

Stand vor dem 06.08.2013

In Kraft vom 01.01.2002 bis 06.08.2013

(1) Die Delegiertenversammlung ist binnen einem Monat nach ihrer Wahl vom Bundeskommissär der Gehaltskasse (§ 71 Abs. 2) einzuberufen.

(2) Die Delegiertenversammlung ist von den ObmännernObleuten nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, einzuberufen. Überdies ist die Delegiertenversammlung binnen acht Tagen einzuberufen:

1.

wenn es vom Vorstand oder von der Delegiertenversammlung selbst beschlossen wird,

2.

wenn es mindestens 18 Mitglieder der Delegiertenversammlung schriftlich verlangen oder

3.

wenn es vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen als Aufsichtsbehörde verlangt wird.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten