Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 19.05.2007 um 14.50 Uhr Tatort: Musau, B 179 bei km 46,6, Fahrtrichtung Deutschland Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug Kennzeichen XY, Anhänger Kennzeichen: XY Die Beförderungseinheit war mit folgenden gefährlichen Gütern beladen: UN 2590 Asbest, weiß 9, III / 130 Big Bags 20.980 kg Sie haben als Beförderer das gefährliche Gut mit der umseitig angeführten Beförderun... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Gefahrstoffen der Klasse 3 (zB. Diesel oder Benzin) ist die Verwendung einer schriftlichen Weisung für eine Gruppe von Gütern mit denselben Gefahren zulässig, wenn diese Güter unter denselben Klassifizierungscode fallen. mehr lesen...
Rechtssatz: Handelt es sich beim verfahrensgegenständlichen Gut um eine ?LQ-Beförderung", so ist diese von den Bestimmungen des ADR befreit, womit ein diesbezüglicher verwaltungsstrafrechtlicher Vorwurf unbegründet ist. (Einstellung des Verfahrens) Schlagworte Gefahrengut, Gefahrengutbeförderung, Befreiungsbestimmungen, ADR mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten, nämlich der H. P. Spedition GmbH, eine Übertretung nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz zur Last gelegt und wurde ihr gemäß § 7 Abs 1, Abs 2 iVm § 13 Abs 1a Z 2 iVm § 27 Abs 1 Z 1 GGBG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 365,00 zur Last gelegt. Außerdem wurde ihr ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens aufgetragen. Als Beschuldigter ist die Firma H. P. Spedition GmbH bezeichnet worden. Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist fü... mehr lesen...
Rechtssatz: Nur ein wirksames Kontrollsystem befreit den Verantwortlichen von seiner Verantwortung für die vorschriftswidrige Beladung (Überladung eines Gefahrenguttransportes mit Filterkuchen aus der Abgasbehandlung und somit Abfall mit der UN-Nr 2811) eines Kraftfahrzeuges. Werden vom Beschuldigten als handelsrechtlichem Geschäftsführer eines Speditions- und Handelsbetriebes lediglich im Nachhinein Überprüfungen der Frachtbriefe mit den Gewichtsangaben durch seine Disponenten durchgeführ... mehr lesen...
Rechtssatz: Durch die Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes soll eine größtmögliche Sicherheit für die Beförderung von gefährlichen Gütern auf öffentlichen Straßen erreicht werden. Dazu gehört auch, dass bei jeder Fahrt an den Versandstücken die vorgeschriebenen Gefahrzettel angebracht sind. Durch das Vorhandensein der vorgeschriebenen Gefahrzettel soll sichergestellt sein, dass die Einsatzkräfte der Feuerwehr im Falle eines Unfalls die erforderlichen Maßnahmen setzen können. Eine... mehr lesen...