§ 80 GeoLT 2005 Gesetzesbeschlüsse

GeoLT 2005 - Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Jeder Gesetzesbeschluss des Landtages ist unverzüglich durch dessen Präsidentin/Präsidenten der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann zu übermitteln. Falls der Bundesregierung nach der Bundesverfassung ein Einspruchs- oder Zustimmungsrecht zukommt, hat die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann den Gesetzesbeschluss unmittelbar nach der Beschlussfassung des Landtages dem Bundeskanzleramt/zuständigen Bundesministerium bekannt zu geben.

(2) Erhebt die Bundesregierung Einspruch gegen einen Gesetzesbeschluss des Landtages, der Landes(Gemeinde)abgaben zum Gegenstand hat, kann der Landtag seinen Gesetzesbeschluss wiederholen (Beharrungsbeschluss). Im Übrigen gelten für solche Gesetzesbeschlüsse die Bestimmungen des Finanz-Verfassungsgesetzes.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 90/2012

In Kraft seit 13.09.2012 bis 31.12.9999
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