Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Der Antrag auf Schluss der Wechselrede kann bei Beratungen jederzeit, nachdem wenigstens zwei Rednerinnen/zwei Redner gesprochen haben, jedoch ohne Unterbrechung einer Rednerin/eines Redners gestellt werden und ist von der Präsidentin/vom Präsidenten ohne Unterstützungsfrage zur Abstimmung zu bringen.
(2) Wird der Antrag auf Schluss der Wechselrede angenommen, so kommen die eingeschriebenen Rednerinnen/Redner nicht mehr zu Wort, jedoch kann jeder Klub noch eine Rednerin/einen Redner melden.
(3) Abgeordnete, die einen AbänderungsantragAbänderungs- und Zusatzantrag stellen wollen, können, im Falle dass Schluss der Wechselrede beantragt und vom Landtag beschlossen wurde, ihren Antrag sogleich nach ausgesprochenem Schluss bei der Präsidentin/ beim Präsidenten einbringen.
(4) Nach Annahme des Antrages auf Schluss der Wechselrede dürfendarf außer den von den Klubs gemäß Abs. 2 gemeldeten Rednerinnen/Rednern nur die Berichterstatterin/der Berichterstatter und bei einem Selbstständigenselbständigen Antrag von Abgeordneten nur die Antragstellerin/der Antragsteller das Wort nehmen.
(5) Nimmt ein Mitglied der Landesregierung nach Schluss der Wechselrede das Wort, so gilt diese aufs Neue für eröffnet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/2015
(1) Der Antrag auf Schluss der Wechselrede kann bei Beratungen jederzeit, nachdem wenigstens zwei Rednerinnen/zwei Redner gesprochen haben, jedoch ohne Unterbrechung einer Rednerin/eines Redners gestellt werden und ist von der Präsidentin/vom Präsidenten ohne Unterstützungsfrage zur Abstimmung zu bringen.
(2) Wird der Antrag auf Schluss der Wechselrede angenommen, so kommen die eingeschriebenen Rednerinnen/Redner nicht mehr zu Wort, jedoch kann jeder Klub noch eine Rednerin/einen Redner melden.
(3) Abgeordnete, die einen AbänderungsantragAbänderungs- und Zusatzantrag stellen wollen, können, im Falle dass Schluss der Wechselrede beantragt und vom Landtag beschlossen wurde, ihren Antrag sogleich nach ausgesprochenem Schluss bei der Präsidentin/ beim Präsidenten einbringen.
(4) Nach Annahme des Antrages auf Schluss der Wechselrede dürfendarf außer den von den Klubs gemäß Abs. 2 gemeldeten Rednerinnen/Rednern nur die Berichterstatterin/der Berichterstatter und bei einem Selbstständigenselbständigen Antrag von Abgeordneten nur die Antragstellerin/der Antragsteller das Wort nehmen.
(5) Nimmt ein Mitglied der Landesregierung nach Schluss der Wechselrede das Wort, so gilt diese aufs Neue für eröffnet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/2015