(1) Die Anwesenheit der zu einem Beschluss des Landtages notwendigen Anzahl (§ 58) ist bei Abstimmungen und Wahlen erforderlich.
(2) Kann eine Abstimmung oder eine Wahl wegen Beschlussunfähigkeit des Landtages nicht vorgenommen werden, so unterbricht die Präsidentin/der Präsident die Sitzung auf bestimmte (Unterbrechung) oder auf unbestimmte (Schließung) Zeit.
Anm. in der Fassung LGBl. Nr. 42/2015
0 Kommentare zu § 38 GeoLT 2005