Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Abänderungs- und Zusatzanträge können von jeder Abgeordneten/jedem Abgeordneten, sobald die Wechselrede eröffnet ist, eingebracht werden und sind, wenn sie von mindestens zwei Abgeordneten einschließlich der Antragstellerin/des Antragstellers unterstützt werden, in die Verhandlung einzubeziehen. Die Abänderungs- und Zusatzanträge sind von der Antragstellerin/vom Antragsteller zu verlesen.
(2) Die Unterstützung erfolgt, wenn die Anträge nicht von zwei Abgeordneten unterfertigt sind, auf die Unterstützungsfrage der Präsidentin/des Präsidenten durch Erheben der Hand.
(3) Dem Landtag steht das Recht zu, jeden solchen Antrag an den Ausschuss zu verweisen und bis auf einen weiteren Bericht die Verhandlung abzubrechen.
(4) Ablehnende Anträge sind unzulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 60//2021
(1) Abänderungs- und Zusatzanträge können von jeder Abgeordneten/jedem Abgeordneten, sobald die Wechselrede eröffnet ist, eingebracht werden und sind, wenn sie von mindestens zwei Abgeordneten einschließlich der Antragstellerin/des Antragstellers unterstützt werden, in die Verhandlung einzubeziehen. Die Abänderungs- und Zusatzanträge sind von der Antragstellerin/vom Antragsteller zu verlesen.
(2) Die Unterstützung erfolgt, wenn die Anträge nicht von zwei Abgeordneten unterfertigt sind, auf die Unterstützungsfrage der Präsidentin/des Präsidenten durch Erheben der Hand.
(3) Dem Landtag steht das Recht zu, jeden solchen Antrag an den Ausschuss zu verweisen und bis auf einen weiteren Bericht die Verhandlung abzubrechen.
(4) Ablehnende Anträge sind unzulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 60//2021