(1) Die Sitzungen des Hauses sind öffentlich. Sitzungen können im Internet mit Zusatzinformationen übertragen werden. Aufzeichnungen können zum späteren Abruf für Informationszwecke veröffentlicht werden.
(2) Die Öffentlichkeit wird bezüglich eines Verhandlungsgegenstandes ausgeschlossen, wenn es von der Präsidentin/vom Präsidenten oder einem Fünftel der anwesenden Abgeordneten beantragt und mit Zweidrittelmehrheit beschlossen wird. Die Beratung und Beschlussfassung über diesen Antrag hat unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu erfolgen (Art. 15 Abs. 7 L-VG).
(3) Der Antrag auf Ausschließung der Öffentlichkeit kann zu demselben Gegenstand nur einmal gestellt werden. Zu einem solchen Antrag können nur zwei Abgeordnete, und zwar einer „für“ und einer „gegen“, je zehn Minuten sprechen.
(4) Über eine mit Ausschluss der Öffentlichkeit abgehaltene Sitzung wird eine Verhandlungsschrift verfasst und in dieser Sitzung vorgelesen und genehmigt. Ob sie veröffentlicht wird, hängt von dem noch während des Ausschlusses der Öffentlichkeit zu fassenden Beschluss des Landtages ab.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 60/2021
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