§ 17 GeoLT 2005

Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.05.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Präsidentin/Der Präsident hat die Gegenstände der Verhandlung gemäß § 16 ohne unnötigen Aufschub bekannt zu geben und in den Fällen des § 16 Abs. 1 einem Ausschuss zur Vorberatung zuzuweisen.

(2) Die Bekanntgabe und die allenfalls erforderliche Zuweisung erfolgen – ausgenommen in den Fällen nach § 16 Abs. 1 Z 8 , 9 und 913 sowie Abs. 3 – durch Veröffentlichung.

(3) Die Bekanntgabe von Gegenständen der Verhandlung gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 , 9 und 913 sowie Abs. 3 erfolgt durch Übermittlung an die zuständigen Ausschüsse.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 107/2016, LGBl. Nr. 60/2021

Stand vor dem 25.05.2021

In Kraft vom 19.08.2016 bis 25.05.2021

(1) Die Präsidentin/Der Präsident hat die Gegenstände der Verhandlung gemäß § 16 ohne unnötigen Aufschub bekannt zu geben und in den Fällen des § 16 Abs. 1 einem Ausschuss zur Vorberatung zuzuweisen.

(2) Die Bekanntgabe und die allenfalls erforderliche Zuweisung erfolgen – ausgenommen in den Fällen nach § 16 Abs. 1 Z 8 , 9 und 913 sowie Abs. 3 – durch Veröffentlichung.

(3) Die Bekanntgabe von Gegenständen der Verhandlung gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 , 9 und 913 sowie Abs. 3 erfolgt durch Übermittlung an die zuständigen Ausschüsse.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 107/2016, LGBl. Nr. 60/2021

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