§ 16 GeoLT 2005

Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.05.2021 bis 31.12.9999

(1) Als Gegenstände der Verhandlung des Landtages sind einem Ausschuss insbesondere zur Vorberatung zuzuweisen:

1.

Volksbegehren;

2.

Volksbegehren mit nachfolgender Volksabstimmung;

3.

Gemeindeinitiativen;

4.

Anträge von mindestens zwei Abgeordneten;

5.

Regierungsvorlagen;

6.

Prüfberichte des Landesrechnungshofes gemäß Art. 52 Abs. 2 L-VG;

7.

Tätigkeitsberichte des Landesrechnungshofes gemäß Art. 57 Abs. 2 L-VG;

8.

Jahresberichte des Landesrechnungshofes gemäß Art. 57 Abs. 1 L-VG;

9.

Maßnahmenberichte der Landesregierung gemäß Art. 52 Abs. 4 L-VG;

10.

Berichte des Rechnungshofes;

11.

Berichte der Volksanwaltschaft;

12.

Enqueten;

13.

AngelegenheitenAuslieferungsbegehren, die die Immunität von Abgeordneten und Mitgliedern des Bundesrates betreffen;

14.

Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigungen des Landtages.

(2) Als Gegenstände der Verhandlung des Landtages sind ohne Zuweisung an einen Ausschuss insbesondere zu beraten und zu beschließen:

1.

Anträge auf Durchführung eines allgemeinen Begutachtungsverfahrens;

2.

Bildung von Ausschüssen;

3.

Anträge und Berichte von Ausschüssen;

4.

Einsetzung von Untersuchungsausschüssen;

5.

Berichte von Untersuchungsausschüssen.;

6.

Redezeitentabellen gemäß § 57 Abs. 3.

(3) Als Gegenstände der Verhandlung von Ausschüssen sind ohne Befassung des Landtages insbesondere zu beraten und zu beschließen:

1.

Petitionen gemäß Art. 76 L-VG in Verbindung mit § 32 Abs. 2;

2.

Stellungnahmen der Landesregierung gemäß § 30 Abs. 1;

3.

Stellungnahmen des Landesrechnungshofes gemäß § 30 Abs. 2;

4.

Projektkontrollberichte des Landesrechnungshofes gemäß Art. 54 Abs. 3 L-VG;

5.

Berichte der Landesregierung über Vorhaben hinsichtlich des Abschlusses von Vereinbarungen gemäß Art. 8 Abs. 3 L-VG;

6.

Unterrichtung von der Aufnahme von Verhandlungen über einen Staatsvertrag gemäß Art. 9 Abs. 2 L-VG;

7.

Berichte der Landesregierung über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gemäß § 32c Abs. 2;

8.

Sachverhaltsfeststellungen gemäß den §§ 9 und 10 Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (§ 7 Abs. 4);

9.

Anträge der Landesregierung auf Zustimmung zu überplanmäßigen Mittelverwendungen bei Gefahr in Verzug gemäß Art. 19a Abs. 5 Z 2 L-VG;

10.

Berichte der Landesregierung an den Petitionsausschuss gemäß § 112 Volksrechtegesetz (§ 32 Abs. 5).;

11.

Vorschläge für den Landesfinanzrahmen gemäß Art. 64 Abs. 1 LV-G.

(4) Ferner sind Gegenstände der Verhandlung des Landtages insbesondere:

1.

Wahlen;

2.

Anfragen und Anfragebeantwortungen;

3.

Aktuelle Stunde.

(5) Gegenstände der Verhandlung, die vor Beendigung der Gesetzgebungsperiode nicht abschließend behandelt werden, gelten als erledigt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 107/2016, LGBl. Nr. 60/2021

Stand vor dem 25.05.2021

In Kraft vom 19.08.2016 bis 25.05.2021

(1) Als Gegenstände der Verhandlung des Landtages sind einem Ausschuss insbesondere zur Vorberatung zuzuweisen:

1.

Volksbegehren;

2.

Volksbegehren mit nachfolgender Volksabstimmung;

3.

Gemeindeinitiativen;

4.

Anträge von mindestens zwei Abgeordneten;

5.

Regierungsvorlagen;

6.

Prüfberichte des Landesrechnungshofes gemäß Art. 52 Abs. 2 L-VG;

7.

Tätigkeitsberichte des Landesrechnungshofes gemäß Art. 57 Abs. 2 L-VG;

8.

Jahresberichte des Landesrechnungshofes gemäß Art. 57 Abs. 1 L-VG;

9.

Maßnahmenberichte der Landesregierung gemäß Art. 52 Abs. 4 L-VG;

10.

Berichte des Rechnungshofes;

11.

Berichte der Volksanwaltschaft;

12.

Enqueten;

13.

AngelegenheitenAuslieferungsbegehren, die die Immunität von Abgeordneten und Mitgliedern des Bundesrates betreffen;

14.

Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigungen des Landtages.

(2) Als Gegenstände der Verhandlung des Landtages sind ohne Zuweisung an einen Ausschuss insbesondere zu beraten und zu beschließen:

1.

Anträge auf Durchführung eines allgemeinen Begutachtungsverfahrens;

2.

Bildung von Ausschüssen;

3.

Anträge und Berichte von Ausschüssen;

4.

Einsetzung von Untersuchungsausschüssen;

5.

Berichte von Untersuchungsausschüssen.;

6.

Redezeitentabellen gemäß § 57 Abs. 3.

(3) Als Gegenstände der Verhandlung von Ausschüssen sind ohne Befassung des Landtages insbesondere zu beraten und zu beschließen:

1.

Petitionen gemäß Art. 76 L-VG in Verbindung mit § 32 Abs. 2;

2.

Stellungnahmen der Landesregierung gemäß § 30 Abs. 1;

3.

Stellungnahmen des Landesrechnungshofes gemäß § 30 Abs. 2;

4.

Projektkontrollberichte des Landesrechnungshofes gemäß Art. 54 Abs. 3 L-VG;

5.

Berichte der Landesregierung über Vorhaben hinsichtlich des Abschlusses von Vereinbarungen gemäß Art. 8 Abs. 3 L-VG;

6.

Unterrichtung von der Aufnahme von Verhandlungen über einen Staatsvertrag gemäß Art. 9 Abs. 2 L-VG;

7.

Berichte der Landesregierung über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gemäß § 32c Abs. 2;

8.

Sachverhaltsfeststellungen gemäß den §§ 9 und 10 Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (§ 7 Abs. 4);

9.

Anträge der Landesregierung auf Zustimmung zu überplanmäßigen Mittelverwendungen bei Gefahr in Verzug gemäß Art. 19a Abs. 5 Z 2 L-VG;

10.

Berichte der Landesregierung an den Petitionsausschuss gemäß § 112 Volksrechtegesetz (§ 32 Abs. 5).;

11.

Vorschläge für den Landesfinanzrahmen gemäß Art. 64 Abs. 1 LV-G.

(4) Ferner sind Gegenstände der Verhandlung des Landtages insbesondere:

1.

Wahlen;

2.

Anfragen und Anfragebeantwortungen;

3.

Aktuelle Stunde.

(5) Gegenstände der Verhandlung, die vor Beendigung der Gesetzgebungsperiode nicht abschließend behandelt werden, gelten als erledigt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 107/2016, LGBl. Nr. 60/2021

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