Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsDie Eintragung einer den Gegenstand des Unternehmens betreffenden Änderung des Genossenschaftsvertrags einer Genossenschaft, die einem Revisionsverband angehört, in das Firmenbuch darf vom Gericht nur bewilligt werden, wenn der Revisionsverband schriftlich seine Zustimmung zur Änderung des Genossenschaftsvertrags erklärt hat.
(2)Absatz 2Für das Ansuchen um diese Zustimmung und die Befreiung von der Zustimmung gelten §§ 25 und 26 sinngemäß.Für das Ansuchen um diese Zustimmung und die Befreiung von der Zustimmung gelten Paragraphen 25 und 26 sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.1998 bis 31.12.9999
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