Art. 1 § 29 GenRevG 1997 Wirkungen der Anerkennung als Revisionsverband und des Entzugs der Anerkennung auf Mitgliedsgenossenschaften

GenRevG 1997 - Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Genossenschaften, die einem Revisionsverband vor dessen Anerkennung angehören, gelten mit der Zustellung der Entscheidung über die Anerkennung des Revisionsverbands an diesen als in diesen im Sinn des § 24 aufgenommen; wird einem Revisionsverband die Anerkennung entzogen, gelten die dem Verband angehörigen Genossenschaften mit dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung an den Revisionsverband als aus diesem im Sinn des § 28 ausgeschieden; die Genossenschaften sind durch die Behörde (§ 23) vom Entzug der Anerkennung zu verständigen.

In Kraft seit 01.01.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 1 § 29 GenRevG 1997


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 § 29 GenRevG 1997 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 1 § 29 GenRevG 1997


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 1 § 29 GenRevG 1997


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 1 § 29 GenRevG 1997 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GenRevG 1997 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 1 § 28 GenRevG 1997
Art. 1 § 30 GenRevG 1997