Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsÄnderungen des Verbandsstatuts, welche die in § 19 Abs. 2 und 3 angeführten Gegenstände betreffen, bedürfen der Zustimmung der für die Anerkennung zuständigen Behörde.Änderungen des Verbandsstatuts, welche die in Paragraph 19, Absatz 2 und 3 angeführten Gegenstände betreffen, bedürfen der Zustimmung der für die Anerkennung zuständigen Behörde.
(2)Absatz 2Die Revisionsverbände haben Änderungen der Anzahl, der wirtschaftlichen Tätigkeit und der Unternehmensgröße ihrer Mitglieder, die ihre wirtschaftliche und organisatorische Fähigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben beeinträchtigen können, unverzüglich der für die Anerkennung zuständigen Behörde mitzuteilen.
(3)Absatz 3Die für die Anerkennung zuständige Behörde ist berechtigt, die Revisionsverbände darauf zu prüfen, ob sie ihre Aufgaben erfüllen; sie kann sie durch Auflagen zur Erfüllung ihrer Aufgaben anhalten. Werden der Behörde Umstände bekannt, die erhebliche Bedenken an der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben eines Revisionsverbands begründen, so ist die Behörde zu einer Prüfung des Revisionsverbands verpflichtet.
In Kraft seit 01.01.1998 bis 31.12.9999
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