Art. 1 § 21 GenRevG 1997 (Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997), Anmeldung der Zugehörigkeit zu einem Revisionsverband zum Firmenbuch - JUSLINE Österreich
Art. 1 § 21 GenRevG 1997 Anmeldung der Zugehörigkeit zu einem Revisionsverband zum Firmenbuch
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Der Revisionsverband hat die Aufnahme und das Ausscheiden einer Genossenschaft unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
In Kraft seit 01.01.1998 bis 31.12.9999
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