Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsDie Revisionsverbände, denen gemäß § 2 des Gesetzes betreffend die Revision der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und anderer Vereine, RGBl. Nr. 133/1903, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Berechtigung zuerkannt ist, für die ihnen angehörigen Genossenschaften und Vereine den Revisor zu bestellen, haben spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Verbandsstatuten an Art. I § 19 dieses Bundesgesetzes anzupassen und der zuständigen Behörde (Art. I § 23) vorzulegen.Die Revisionsverbände, denen gemäß Paragraph 2, des Gesetzes betreffend die Revision der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und anderer Vereine, RGBl. Nr. 133/1903, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Berechtigung zuerkannt ist, für die ihnen angehörigen Genossenschaften und Vereine den Revisor zu bestellen, haben spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Verbandsstatuten an Art. römisch eins Paragraph 19, dieses Bundesgesetzes anzupassen und der zuständigen Behörde (Art. römisch eins Paragraph 23,) vorzulegen.
(2)Absatz 2Ein Revisionsverband, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zumindest ein Jahr lang die Unterhaltung von Geschäftsbeziehungen im Interesse seiner Mitglieder zum Zweck gehabt hat, kann diesen Zweck beibehalten, sofern dadurch nicht die Wahrnehmung der Aufgaben der Revision (Art. I § 1 Abs. 1) beeinträchtigt wird.Ein Revisionsverband, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zumindest ein Jahr lang die Unterhaltung von Geschäftsbeziehungen im Interesse seiner Mitglieder zum Zweck gehabt hat, kann diesen Zweck beibehalten, sofern dadurch nicht die Wahrnehmung der Aufgaben der Revision (Art. römisch eins Paragraph eins, Absatz eins,) beeinträchtigt wird.
(3)Absatz 3Revisionsverbänden, die ein den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechendes Verbandsstatut nicht rechtzeitig vorlegen, ist eine Nachfrist von sechs Monaten mit der Androhung zu setzen, daß ihnen nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist die Anerkennung entzogen wird. Die Anerkennung darf nur wegen solcher Mängel entzogen werden, die im Beschluß, mit dem die Nachfrist gesetzt wurde, bezeichnet worden sind. Revisionsverbänden, deren innerhalb der Nachfrist vorgelegtes Verbandsstatut nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht oder deren, wenn auch an dieses Bundesgesetz angepaßtes Verbandsstatut nicht innerhalb der Nachfrist vorgelegt wird, ist durch die Behörde die Anerkennung zu entziehen.
In Kraft seit 01.01.1998 bis 31.12.9999
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