Art. 5 § 4 GenRevG 1997 Zulassung nach bisherigen Bestimmungen bestellter Revisoren, Eintragung in die Liste der zugelassenen Revisoren

GenRevG 1997 - Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsPersonen, die gemäß den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen als Revisoren bestellt wurden, gelten als zugelassene Revisoren im Sinn des Art. I § 13 dieses Bundesgesetzes.Personen, die gemäß den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen als Revisoren bestellt wurden, gelten als zugelassene Revisoren im Sinn des Art. römisch eins Paragraph 13, dieses Bundesgesetzes.
  2. (2)Absatz 2Die Revisionsverbände, die Landesregierungen, die Landwirtschaftskammern und der Bürgermeister von Wien haben die von ihnen im Sinn des Abs. 1 als Revisoren bestellten Personen dem Bundesministerium für Justiz zur amtswegigen Eintragung in die Liste nach Art. I § 13 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes binnen sechs Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bekanntzugeben.Die Revisionsverbände, die Landesregierungen, die Landwirtschaftskammern und der Bürgermeister von Wien haben die von ihnen im Sinn des Absatz eins, als Revisoren bestellten Personen dem Bundesministerium für Justiz zur amtswegigen Eintragung in die Liste nach Art. römisch eins Paragraph 13, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes binnen sechs Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bekanntzugeben.
  3. (3)Absatz 3Art. I § 13 Abs. 2 und 3 sind ab 1. Juli 1998 anzuwenden.Art. römisch eins Paragraph 13, Absatz 2 und 3 sind ab 1. Juli 1998 anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Bis 30. Juni 1998 darf auch ein im Sinn des Abs. 1 oder des Art. I § 13 Abs. 1 zugelassener Revisor als Revisor bestellt werden.Bis 30. Juni 1998 darf auch ein im Sinn des Absatz eins, oder des Art. römisch eins Paragraph 13, Absatz eins, zugelassener Revisor als Revisor bestellt werden.
In Kraft seit 01.01.1998 bis 31.12.9999
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