Art. 1 § 22 GenRevG 1997

GenRevG 1997 - Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Die für die Anerkennung zuständige Behörde kann dem Verband das Recht, für die ihm angehörigen Genossenschaften Revisoren zu bestellen, entziehen,

1.

wenn der Verband seinen Pflichten bezüglich der Revision nicht genügt;

2.

wenn es infolge einer Veränderung der Anzahl, der wirtschaftlichen Tätigkeit und der Unternehmensgröße der dem Verband angehörigen Genossenschaften ausgeschlossen erscheint, daß der Verband wirtschaftlich und organisatorisch zur Erfüllung seiner Aufgaben in der Lage ist;

3.

wenn der Verband seine Tätigkeit auf andere als die im Statut bezeichneten Gegenstände ausdehnt;

4.

wenn der Verband Auflagen der für die Anerkennung zuständigen Behörde nicht erfüllt.

In Kraft seit 01.01.1998 bis 31.12.9999
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