Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
§ 22.Paragraph 22,
Die für die Anerkennung zuständige Behörde kann dem Verband das Recht, für die ihm angehörigen Genossenschaften Revisoren zu bestellen, entziehen,
1.Ziffer einswenn der Verband seinen Pflichten bezüglich der Revision nicht genügt;
2.Ziffer 2wenn es infolge einer Veränderung der Anzahl, der wirtschaftlichen Tätigkeit und der Unternehmensgröße der dem Verband angehörigen Genossenschaften ausgeschlossen erscheint, daß der Verband wirtschaftlich und organisatorisch zur Erfüllung seiner Aufgaben in der Lage ist;
3.Ziffer 3wenn der Verband seine Tätigkeit auf andere als die im Statut bezeichneten Gegenstände ausdehnt;
4.Ziffer 4wenn der Verband Auflagen der für die Anerkennung zuständigen Behörde nicht erfüllt.
In Kraft seit 01.01.1998 bis 31.12.9999
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