Art. 1 § 28 GenRevG 1997 Auflösung einer Genossenschaft nach Ausscheiden aus einem Revisionsverband

GenRevG 1997 - Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Scheidet eine Genossenschaft aus einem Revisionsverband aus, so hat sie dem Gericht ehestens nachzuweisen, daß sie in einen zuständigen Revisionsverband aufgenommen ist, oder den Antrag auf Befreiung von der Verbandspflicht (§ 26) zu stellen.

(2) Erfüllt die Genossenschaft die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht binnen sechs Monaten nach Einlangen der Anmeldung des Ausscheidens aus dem Revisionsverband zum Firmenbuch (§ 21) oder wird der Antrag der Genossenschaft, sie von der Verbandspflicht zu befreien, abgewiesen, so bewirkt dies die Auflösung der Genossenschaft. Der Eintritt dieser Rechtsfolge ist vom Gericht mit Beschluß festzustellen; im Beschluß ist der Tag anzugeben, an dem die Rechtsfolge eingetreten ist.

In Kraft seit 01.01.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 1 § 28 GenRevG 1997


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 § 28 GenRevG 1997 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 1 § 28 GenRevG 1997


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 1 § 28 GenRevG 1997


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 1 § 28 GenRevG 1997 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GenRevG 1997 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 1 § 27 GenRevG 1997
Art. 1 § 29 GenRevG 1997