Art. 1 § 26 GenRevG 1997 Befreiung von der Verbandspflicht

GenRevG 1997 - Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDas Gericht hat eine zu gründende Genossenschaft oder eine aus einem Revisionsverband ausgeschiedene Genossenschaft auf deren Antrag von der Verbandspflicht zu befreien, wenn
    1. 1.Ziffer eins
      1. a)Litera aein zuständiger Revisionsverband (§ 24 Abs. 1) das ausreichend begründete (§ 25 Abs. 1) Aufnahmeansuchen der Genossenschaft abgelehnt hat,ein zuständiger Revisionsverband (Paragraph 24, Absatz eins,) das ausreichend begründete (Paragraph 25, Absatz eins,) Aufnahmeansuchen der Genossenschaft abgelehnt hat,
      2. b)Litera büber dieses nicht binnen acht Wochen nach dessen Einlangen entschieden hat,
      3. c)Litera cein für die Genossenschaft zuständiger Revisionsverband (§ 24 Abs. 1) nicht besteht oderein für die Genossenschaft zuständiger Revisionsverband (Paragraph 24, Absatz eins,) nicht besteht oder
      4. d)Litera ddie Genossenschaft aus einem Revisionsverband ausgeschlossen wurde oder sie aus einem Revisionsverband aus wichtigen Gründen ausgetreten ist und neben dem Revisionsverband, aus dem sie ausgeschieden ist, kein für sie zuständiger Revisionsverband (§ 24 Abs. 1) besteht unddie Genossenschaft aus einem Revisionsverband ausgeschlossen wurde oder sie aus einem Revisionsverband aus wichtigen Gründen ausgetreten ist und neben dem Revisionsverband, aus dem sie ausgeschieden ist, kein für sie zuständiger Revisionsverband (Paragraph 24, Absatz eins,) besteht und
    2. 2.Ziffer 2nach einer begründeten Wirtschaftlichkeitsprognose sowie auf Grund der persönlichen Verhältnisse der Mitglieder des Vorstands oder, wenn ein solcher noch nicht gewählt worden ist, der Gründer zu erwarten ist, daß die Genossenschaft ihren im Genossenschaftsvertrag vorgesehenen Förderungsauftrag dauerhaft erfüllt.
  2. (2)Absatz 2Das Gericht hat die Befreiung von der Verbandspflicht von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen. Die Eintragung der Befreiung einer zu gründenden Genossenschaft ist gleichzeitig mit der Eintragung der Genossenschaft in das Firmenbuch vorzunehmen.
  3. (3)Absatz 3Die Eintragung einer den Gegenstand des Unternehmens betreffenden Änderung des Genossenschaftsvertrags einer Genossenschaft, die von der Verbandspflicht befreit ist, in das Firmenbuch darf vom Gericht nur bewilligt werden, wenn ihr für den Fall der Eintragung der Änderung des Genossenschaftsvertrags die Aufnahme in einen für den geänderten Genossenschaftsvertrag zuständigen Revisionsverband zugesichert worden ist (§ 24) oder wenn die Genossenschaft in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 die Befreiung von der Verbandspflicht auch für den geänderten Genossenschaftsvertrag erwirkt hat.Die Eintragung einer den Gegenstand des Unternehmens betreffenden Änderung des Genossenschaftsvertrags einer Genossenschaft, die von der Verbandspflicht befreit ist, in das Firmenbuch darf vom Gericht nur bewilligt werden, wenn ihr für den Fall der Eintragung der Änderung des Genossenschaftsvertrags die Aufnahme in einen für den geänderten Genossenschaftsvertrag zuständigen Revisionsverband zugesichert worden ist (Paragraph 24,) oder wenn die Genossenschaft in sinngemäßer Anwendung des Absatz eins, die Befreiung von der Verbandspflicht auch für den geänderten Genossenschaftsvertrag erwirkt hat.
  4. (4)Absatz 4Scheidet ein Kreditinstitut aus seinem bisherigen Revisionsverband aus, so bleibt der zuletzt bestellte Revisor so lange weiter Bankprüfer gemäß § 60 BWG, bis es zur Bestellung eines neuen Bankprüfers kommt.Scheidet ein Kreditinstitut aus seinem bisherigen Revisionsverband aus, so bleibt der zuletzt bestellte Revisor so lange weiter Bankprüfer gemäß Paragraph 60, BWG, bis es zur Bestellung eines neuen Bankprüfers kommt.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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