Art. 1 § 18 GenRevG 1997

GenRevG 1997 - Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände hat die Zulassung zum Revisor auf Antrag des Revisors oder, wenn Umstände eintreten, derentwegen die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist, von Amts wegen zu widerrufen und den Revisor aus der Liste der zugelassenen Revisoren zu streichen; die Revisionsverbände haben die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände von derartigen Umständen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(2) Eingetragene Revisoren, die keinem Revisionsverband angehören, haben der Vereinigung österreichischer Revisionsverbände in jedem dritten Kalenderjahr nach ihrem Ausscheiden aus einem Revisionsverband unaufgefordert zu bescheinigen, dass sie in den letzten drei Jahren einer facheinschlägigen Tätigkeit in einem Umfang nachgegangen sind, der das Fortbestehen ihrer fachlichen Befähigung sichert. Unterbleibt diese Bescheinigung, so erlischt die Zulassung zum Revisor und die Person ist aus der Liste der zugelassenen Revisoren zu streichen. Bei einem Antrag auf Wiedereintragung ist zu bescheinigen, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben eines Revisors durch den Antragsteller nach wie vor gewährleistet ist.

In Kraft seit 08.05.2008 bis 31.12.9999
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