Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsStaatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind nach Maßgabe des Abs. 2 berechtigt, sich auf dem Gebiet der Republik Österreich zur Ausübung des Berufes Revisor niederzulassen.Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind nach Maßgabe des Absatz 2, berechtigt, sich auf dem Gebiet der Republik Österreich zur Ausübung des Berufes Revisor niederzulassen.
(2)Absatz 2Voraussetzungen für die Niederlassung gemäß Abs. 1 sind:Voraussetzungen für die Niederlassung gemäß Absatz eins, sind:
1.Ziffer einsdie Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
2.Ziffer 2die aufrechte Berechtigung, in ihrem Herkunftsmitgliedstaat den Beruf Revisor befugt auszuüben,
3.Ziffer 3das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 13 Abs. 1,das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Paragraph 13, Absatz eins,,
4.Ziffer 4das Vorliegen einer gleichwertigen Berufsqualifikation und
5.Ziffer 5die Zulassung durch die Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände.
(3)Absatz 3Dem Antrag auf Zulassung sind anzuschließen:
1.Ziffer einsein Identitätsnachweis,
2.Ziffer 2der Nachweis der Staatsangehörigkeit,
3.Ziffer 3der Berufsqualifikationsnachweis, der zur Aufnahme des Berufes Revisor im Herkunftsmitgliedsstaat berechtigt, und
4.Ziffer 4Bescheinigungen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über das Vorliegen der besonderen Vertrauenswürdigkeit und der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse sowie das Nichtvorliegen von schwerwiegendem standeswidrigem Verhalten. Diese Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(4)Absatz 4Die Zulassung hat zu erfolgen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung vorliegen und die geltend gemachte Berufsqualifikation dem des angestrebten Berufes Revisor gleichwertig ist. Die fachliche Befähigung ist durch die Vorlage entsprechender Nachweise zu bescheinigen. Diesen Ausbildungsnachweisen ist jeder Ausbildungsnachweis oder jede Gesamtheit von Berufsqualifikationsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, gleichgestellt, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene Ausbildung abschließen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufes Revisor dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufes vorbereiten.
(5)Absatz 5Eine mangelnde Gleichwertigkeit der geltend gemachten Berufsqualifikation ist durch die Absolvierung einer Eignungsprüfung auszugleichen. Unter einer Eignungsprüfung sind Prüfungen im Sinn der Art. 14 und 44 der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen vom 17. Mai 2006, ABl. Nr. L 157 S. 87, zu verstehen.Eine mangelnde Gleichwertigkeit der geltend gemachten Berufsqualifikation ist durch die Absolvierung einer Eignungsprüfung auszugleichen. Unter einer Eignungsprüfung sind Prüfungen im Sinn der Artikel 14 und 44 der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen vom 17. Mai 2006, ABl. Nr. L 157 Sitzung 87, zu verstehen.
(6)Absatz 6Die Gegenstände der Eignungsprüfung für Revisoren sind:
–StrichaufzählungBerufsgrundsätze und Unabhängigkeit und,
–Strichaufzählungsoweit die Rechnungsprüfung und die Revision davon berührt werden, - Gesellschaftsrecht,
–StrichaufzählungInsolvenzrecht,
–StrichaufzählungSteuerrecht,
–StrichaufzählungBürgerliches Recht und Unternehmensrecht sowie
–StrichaufzählungArbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht.
(7)Absatz 7Die Eignungsprüfung ist mündlich abzulegen. Für das Prüfungsverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 15 bis 17 über mündliche Prüfungen.Die Eignungsprüfung ist mündlich abzulegen. Für das Prüfungsverfahren gelten die Bestimmungen der Paragraphen 15 bis 17 über mündliche Prüfungen.
In Kraft seit 01.06.2008 bis 31.12.9999
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