§ 8 GemWO 1992 Sonderwahlbehörden

Gemeindewahlordnung 1992

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Gemeinden haben, um Wählern,
    1. 1.Ziffer einsdie aufgrund eines Antrages gemäß § 30a Abs. 2 letzter Satz eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern unddie aufgrund eines Antrages gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, letzter Satz eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern und
    2. 2.Ziffer 2die Ausübung des Wahlrechts gemäß § 55b vor dem Wahltag zu ermöglichen,die Ausübung des Wahlrechts gemäß Paragraph 55 b, vor dem Wahltag zu ermöglichen,
    wenigstens je eine Sonderwahlbehörde zu bilden. Die Festsetzung der Anzahl und die Abgrenzung des Tätigkeitsbereichs der Sonderwahlbehörden sind vom Bürgermeister vorzunehmen und mit der Kundmachung der Verordnung der Landesregierung über die Wahlausschreibung (§ 3 Abs. 4) zu verlautbaren. Dabei ist für jeden Ortsverwaltungsteil eine Sonderwahlbehörde nach Z 2 einzurichten. Die Sonderwahlbehörden dürfen den örtlichen Wirkungsbereich der Gemeinde nicht überschreiten.wenigstens je eine Sonderwahlbehörde zu bilden. Die Festsetzung der Anzahl und die Abgrenzung des Tätigkeitsbereichs der Sonderwahlbehörden sind vom Bürgermeister vorzunehmen und mit der Kundmachung der Verordnung der Landesregierung über die Wahlausschreibung (Paragraph 3, Absatz 4,) zu verlautbaren. Dabei ist für jeden Ortsverwaltungsteil eine Sonderwahlbehörde nach Ziffer 2, einzurichten. Die Sonderwahlbehörden dürfen den örtlichen Wirkungsbereich der Gemeinde nicht überschreiten.
  2. (1a)Absatz eins aIm Fall nach Abs. 1 Z 1 sucht die Wahlbehörde die Wähler am Wahltag auf.Im Fall nach Absatz eins, Ziffer eins, sucht die Wahlbehörde die Wähler am Wahltag auf.
  3. (1b)Absatz eins bIm Fall nach Abs. 1 Z 2 erfolgt die Stimmabgabe im dafür bestimmten Wahllokal.Im Fall nach Absatz eins, Ziffer 2, erfolgt die Stimmabgabe im dafür bestimmten Wahllokal.
  4. (2)Absatz 2Die Sonderwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sonderwahlleiter sowie aus drei Beisitzern.
  5. (3)Absatz 3Die Mitglieder der Sonderwahlbehörde müssen in der Gemeinde wahlberechtigt sein.
  6. (4)Absatz 4Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sonderwahlleiters einen Stellvertreter zu bestellen.
  7. (4)Absatz 4Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sonderwahlleiters einen oder zwei Stellvertreter zu bestellen. Im Fall der Bestellung von zwei Stellvertretern ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.

Stand vor dem 18.02.2025

In Kraft vom 24.12.2021 bis 18.02.2025
  1. (1)Absatz einsDie Gemeinden haben, um Wählern,
    1. 1.Ziffer einsdie aufgrund eines Antrages gemäß § 30a Abs. 2 letzter Satz eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern unddie aufgrund eines Antrages gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, letzter Satz eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern und
    2. 2.Ziffer 2die Ausübung des Wahlrechts gemäß § 55b vor dem Wahltag zu ermöglichen,die Ausübung des Wahlrechts gemäß Paragraph 55 b, vor dem Wahltag zu ermöglichen,
    wenigstens je eine Sonderwahlbehörde zu bilden. Die Festsetzung der Anzahl und die Abgrenzung des Tätigkeitsbereichs der Sonderwahlbehörden sind vom Bürgermeister vorzunehmen und mit der Kundmachung der Verordnung der Landesregierung über die Wahlausschreibung (§ 3 Abs. 4) zu verlautbaren. Dabei ist für jeden Ortsverwaltungsteil eine Sonderwahlbehörde nach Z 2 einzurichten. Die Sonderwahlbehörden dürfen den örtlichen Wirkungsbereich der Gemeinde nicht überschreiten.wenigstens je eine Sonderwahlbehörde zu bilden. Die Festsetzung der Anzahl und die Abgrenzung des Tätigkeitsbereichs der Sonderwahlbehörden sind vom Bürgermeister vorzunehmen und mit der Kundmachung der Verordnung der Landesregierung über die Wahlausschreibung (Paragraph 3, Absatz 4,) zu verlautbaren. Dabei ist für jeden Ortsverwaltungsteil eine Sonderwahlbehörde nach Ziffer 2, einzurichten. Die Sonderwahlbehörden dürfen den örtlichen Wirkungsbereich der Gemeinde nicht überschreiten.
  2. (1a)Absatz eins aIm Fall nach Abs. 1 Z 1 sucht die Wahlbehörde die Wähler am Wahltag auf.Im Fall nach Absatz eins, Ziffer eins, sucht die Wahlbehörde die Wähler am Wahltag auf.
  3. (1b)Absatz eins bIm Fall nach Abs. 1 Z 2 erfolgt die Stimmabgabe im dafür bestimmten Wahllokal.Im Fall nach Absatz eins, Ziffer 2, erfolgt die Stimmabgabe im dafür bestimmten Wahllokal.
  4. (2)Absatz 2Die Sonderwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sonderwahlleiter sowie aus drei Beisitzern.
  5. (3)Absatz 3Die Mitglieder der Sonderwahlbehörde müssen in der Gemeinde wahlberechtigt sein.
  6. (4)Absatz 4Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sonderwahlleiters einen Stellvertreter zu bestellen.
  7. (4)Absatz 4Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sonderwahlleiters einen oder zwei Stellvertreter zu bestellen. Im Fall der Bestellung von zwei Stellvertretern ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten