(1) Erreicht eine Partei nicht mehr als zehn Mandate, so wird die um eins verringerte Anzahl der Mandate, die gemäß § 70 auf eine Partei entfallen, den Wahlwerbern dieser Partei - vorbehaltlich des Abs. 6 - in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Wahlpunktezahlen (§ 66 Abs. 5) zugewiesen.
(2) Das restliche der Partei zufallende Mandat ist das Vorzugsstimmenmandat. Es erhält der Wahlwerber, dem noch kein Mandat nach Abs. 1 zugewiesen wurde und dessen Vorzugsstimmenzahl größer ist als die der anderen Bewerber seiner Partei, denen kein Mandat nach Abs. 1 oder 6 zugewiesen wurde.
(3) Erreicht eine Partei mehr als zehn Mandate, so wird die um zwei verringerte Anzahl der Mandate, die gemäß § 70 auf eine Partei entfallen, den Wahlwerbern dieser Partei - vorbehaltlich des Abs. 6 - in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Wahlpunktezahlen (§ 66 Abs. 5) zugewiesen.
(4) Die beiden restlichen der Partei zufallenden Mandate sind die Vorzugsstimmenmandate. Diese erhalten jene Wahlwerber, denen noch kein Mandat nach Abs. 3 zugewiesen wurde und deren Vorzugsstimmenzahlen größer sind als die der anderen Bewerber ihrer Partei, denen kein Mandat nach Abs. 3 oder 6 zugewiesen wurde.
(5) Wenn zwei Wahlwerber einer Partei die gleiche Zahl an Wahlpunkten haben, gibt die Listenreihung den Ausschlag.
(6) Hat der Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters mehr als die Hälfte der für die Wahl des Bürgermeisters abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, oder ist er einer der in die engere Wahl gekommenen Wahlwerber oder gilt er nach § 72 Abs. 3 und 4 als zum Bürgermeister gewählt, so ist ihm jedenfalls zuerst ein Mandat zuzuweisen.
(7) Wahlwerber, die für die Zuweisung eines Mandats nicht in Betracht kommen, gelten in der Reihenfolge der Größe der von ihnen erreichten Wahlpunkte (§ 66 Abs. 5) als Ersatzmitglieder. Das Ersatzmitglied mit den meisten Wahlpunkten (erstgereihtes Ersatzmitglied) gilt als Ersatzmitglied im Sinne des § 15a der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 71/2021.
0 Kommentare zu § 71 GemWO 1992