(1) Der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters nach § 57 Abs. 3 ist gültig ausgefüllt, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten auf dem Stimmzettel eindeutig zu erkennen gibt, welchen Wahlwerber er wählen will. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, daß der Wähler ausschließlich entweder
1. | in einem einzigen der neben dem Namen der Wahlwerber vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein ähnlich deutliches Zeichen einträgt oder | |||||||||
2. | einen einzigen Wahlwerber auf andere Weise anzeichnet oder | |||||||||
3. | die Namen der übrigen Wahlwerber durchstreicht oder | |||||||||
4. | den Namen eines einzigen Wahlwerbers auf dem Stimmzettel anbringt. |
(2) Der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters nach § 57 Abs. 4 ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille des Wählers eindeutig zu erkennen ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Wähler in einem der neben den Worten “Ja” oder “Nein” vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein ähnlich deutliches Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, ob er sich für die Wahl des im Stimmzettel genannten Wahlwerbers ausspricht oder nicht. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken oder Unterstreichen der Worte “Ja” oder “Nein” oder durch sonstige entsprechende Bezeichnung eindeutig zu erkennen ist.
(3) Auf einem Stimmzettel angebrachte Zeichen oder Worte, die nicht der Bezeichnung des Wahlwerbers (Stimmzettel nach § 57 Abs. 3) oder zur Bezeichnung des Wortes “Ja” oder “Nein” (Stimmzettel nach § 57 Abs. 4) dienen, haben auf die Gültigkeit des Stimmzettels keinen Einfluß. Dasselbe gilt bei allfälligen Beilagen im Wahlkuvert.
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