(1) Der Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters nach § 57 Abs. 3 ist ungültig, wenn
1. | ein anderer als der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters zur Stimmabgabe verwendet wurde oder | |||||||||
2. | zwei oder mehrere Wahlwerber angezeichnet wurden oder | |||||||||
3. | kein Wahlwerber angezeichnet und auf dem amtlichen Stimmzettel auch keine Bezeichnung im Sinne des § 62 Abs. 1 Z 4 angebracht wurde oder | |||||||||
4. | der Stimmzettel derart beeinträchtigt wurde, daß die Bezeichnung eines bestimmten Wahlwerbers nicht ersichtlich ist oder | |||||||||
5. | aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welchen Wahlwerber er wählen wollte. |
(2) Der Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters nach § 57 Abs. 4 ist ungültig, wenn
1. | ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder | |||||||||
2. | der Stimmzettel derart beeinträchtigt wurde, daß aus ihm nicht eindeutig hervorgeht, ob der Wähler die Frage mit “Ja” oder “Nein” beantwortet hat oder | |||||||||
3. | überhaupt keine Kennzeichnung des Stimmzettels vorgenommen wurde oder | |||||||||
4. | die Frage sowohl mit “Ja” als auch mit “Nein” beantwortet wurde oder | |||||||||
5. | aus den vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, ob er die Frage mit “Ja” oder “Nein” beantworten wollte. |
(3) Wahlkuverts, die keinen Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters enthalten, gelten als ungültige Stimmzettel.
0 Kommentare zu § 64 GemWO 1992