(1) Zum Bürgermeister ist jener Wahlwerber gewählt,
1. | auf dessen wahlwerbende Partei mindestens ein Mandat zum Gemeinderat nach § 70 entfällt und | |||||||||
2. | der mehr als die Hälfte der für die Wahl des Bürgermeisters abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. |
(2) Hat kein Wahlwerber eine Mehrheit im Sinne des Abs. 1 für sich, so hat zwischen jenen beiden Wahlwerbern, auf deren wahlwerbende Parteien jeweils mindestens ein Mandat zum Gemeinderat nach § 70 entfällt, und die die meisten gültigen Stimmen für die Wahl des Bürgermeisters erhalten haben, ein zweiter Wahlgang (engere Wahl) stattzufinden. Würden wegen Stimmengleichheit mehr als zwei Wahlwerber in die engere Wahl kommen, so entscheidet das vom jüngsten Mitglied der Gemeindewahlbehörde zu ziehende Los, wer in die engere Wahl kommt.
(3) Wenn nur zwei Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters zur Wahl stehen, auf deren wahlwerbende Partei mindestens ein Mandat zum Gemeinderat nach § 70 entfällt und beide Wahlwerber jeweils die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen, so gilt jener Wahlwerber als zum Bürgermeister gewählt, dessen wahlwerbende Partei bei der Wahl des Gemeinderates die größere Anzahl an Stimmen erreicht hat. Haben die wahlwerbenden Parteien beider Wahlwerber bei der Wahl des Gemeinderates die gleiche Anzahl an Stimmen erreicht, so entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
(4) Als zum Bürgermeister gewählt gilt unabhängig von der Anzahl der für ihn abgegebenen gültigen Stimmen der Wahlwerber jener wahlwerbenden Partei, auf die mindestens ein Mandat zum Gemeinderat nach § 70 entfällt, wenn auf die wahlwerbende Partei der übrigen Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters kein Mandat nach § 70 entfällt.
(5) Bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 57 Abs. 4 gilt der Wahlwerber als zum Bürgermeister gewählt, wenn
1. | auf seine wahlwerbende Partei mindestens ein Mandat zum Gemeinderat entfällt und | |||||||||
2. | die Summe der abgegebenen gültigen auf “Ja” lautenden Stimmen, die Summe der abgegebenen gültigen auf “Nein” lautenden Stimmen übersteigt. |
(6) Gilt bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 57 Abs. 4 der Wahlwerber nicht nach Abs. 5 als zum Bürgermeister gewählt, so ist der Bürgermeister vom neu gewählten Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder zu wählen.
(7) Entfällt auf keine wahlwerbende Partei eines Wahlwerbers für die Wahl des Bürgermeisters ein Mandat zum Gemeinderat nach § 70, so ist der Bürgermeister nach § 81 vom neu gewählten Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder zu wählen.
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