§ 66 GemWO 1992 Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung

GemWO 1992 - Gemeindewahlordnung 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsWenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Wahlzeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in dem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.
  2. (2)Absatz 2Nach Schließung des Wahllokales nach Abs. 1 hat die Wahlbehörde zunächst die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen.Nach Schließung des Wahllokales nach Absatz eins, hat die Wahlbehörde zunächst die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen.
  3. (2a)Absatz 2 aDie Sprengelwahlbehörde, in Gemeinden ohne Wahlsprengel die Gemeindewahlbehörde, hat die Anzahl der vom Bürgermeister gemäß § 55a Abs. 4 übernommenen Wahlkarten und die am Wahltag abgegebenen Wahlkarten zu überprüfen und die Anzahl in der Niederschrift festzuhalten. Anschließend prüft sie, ob bei den übernommenen Wahlkarten ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 55a Abs. 3 Z 1 bis 4 und 7 vorliegt. Danach öffnet die Wahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, jene Wahlkarten, bei denen kein Nichtigkeitsgrund gemäß § 55a Abs. 3 Z 1 bis 4 und 7 vorliegt und entnimmt den Inhalt. Sodann prüft die Sprengelwahlbehörde, in Gemeinden ohne Wahlsprengel die Gemeindewahlbehörde, ob ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 55a Abs. 3 Z 5 und 6 vorliegt. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht einbezogen werden. Sie sind samt allfälligem Inhalt dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Versagen der Einbeziehung sind ebenfalls in der Niederschrift festzuhalten. Aus den einzubeziehenden Wahlkarten werden die darin enthaltenen Wahlkuverts vom Wahlleiter in die Wahlurne gelegt und von der Wahlbehörde in ihre eigenen Feststellungen gemäß Abs. 4 ununterscheidbar einbezogen.Die Sprengelwahlbehörde, in Gemeinden ohne Wahlsprengel die Gemeindewahlbehörde, hat die Anzahl der vom Bürgermeister gemäß Paragraph 55 a, Absatz 4, übernommenen Wahlkarten und die am Wahltag abgegebenen Wahlkarten zu überprüfen und die Anzahl in der Niederschrift festzuhalten. Anschließend prüft sie, ob bei den übernommenen Wahlkarten ein Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 55 a, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 und 7 vorliegt. Danach öffnet die Wahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, jene Wahlkarten, bei denen kein Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 55 a, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 und 7 vorliegt und entnimmt den Inhalt. Sodann prüft die Sprengelwahlbehörde, in Gemeinden ohne Wahlsprengel die Gemeindewahlbehörde, ob ein Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 55 a, Absatz 3, Ziffer 5 und 6 vorliegt. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht einbezogen werden. Sie sind samt allfälligem Inhalt dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Versagen der Einbeziehung sind ebenfalls in der Niederschrift festzuhalten. Aus den einzubeziehenden Wahlkarten werden die darin enthaltenen Wahlkuverts vom Wahlleiter in die Wahlurne gelegt und von der Wahlbehörde in ihre eigenen Feststellungen gemäß Absatz 4, ununterscheidbar einbezogen.
  4. (3)Absatz 3Die Wahlbehörde hat sodann - ausgenommen in den Fällen der Abs. 8 und 9 - die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und festzustellen:Die Wahlbehörde hat sodann - ausgenommen in den Fällen der Absatz 8 und 9 - die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und festzustellen:
    1. 1.Ziffer einsdie Zahl der abgegebenen Wahlkuverts,
    2. 2.Ziffer 2die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler,
    3. 3.Ziffer 3die Zahl der von Wahlkartenwählern einbezogenen Wahlkuverts,
    4. 4.Ziffer 4den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl der abgegebenen Wahlkuverts (Z 1) mit der Summe der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler (Z 2) und der von Wahlkartenwählern einbezogenen Wahlkuverts (Z 3) nicht übereinstimmt.den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl der abgegebenen Wahlkuverts (Ziffer eins,) mit der Summe der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler (Ziffer 2,) und der von Wahlkartenwählern einbezogenen Wahlkuverts (Ziffer 3,) nicht übereinstimmt.
  5. (4)Absatz 4Die Wahlbehörde öffnet hierauf die von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel getrennt für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters mit fortlaufenden Nummern und stellt getrennt für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters fest:
    1. 1.Ziffer einsdie Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
    2. 2.Ziffer 2die Zahl der abgegebenen ungültigen Stimmen,
    3. 3.Ziffer 3die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen,
    4. 4.Ziffer 4hinsichtlich der Wahl des Gemeinderates die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen),
    5. 5.Ziffer 5hinsichtlich der Wahl des Bürgermeisters bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 57 Abs. 3 die auf die einzelnen Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen,hinsichtlich der Wahl des Bürgermeisters bei Verwendung von Stimmzetteln nach Paragraph 57, Absatz 3, die auf die einzelnen Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen,
    6. 6.Ziffer 6hinsichtlich der Wahl des Bürgermeisters bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 57 Abs. 4 die Summe der abgegebenen gültigen auf “Ja” lautenden Stimmen und die Summe der abgegebenen gültigen auf “Nein” lautenden Stimmen.hinsichtlich der Wahl des Bürgermeisters bei Verwendung von Stimmzetteln nach Paragraph 57, Absatz 4, die Summe der abgegebenen gültigen auf “Ja” lautenden Stimmen und die Summe der abgegebenen gültigen auf “Nein” lautenden Stimmen.
    Gültige Stimmzettel, die einem Beschluss der Wahlbehörde zugeführt wurden, sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen.
  6. (5)Absatz 5Anschließend hat die Wahlbehörde aufgrund der gültigen Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderats die von jedem Wahlwerber erreichten Wahlpunkte zu ermitteln. In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, kann die Gemeindewahlbehörde beschließen, dass die Ermittlung der Wahlpunkte ausschließlich durch die Gemeindewahlbehörde erfolgen soll. Die Zahl der Wahlpunkte ist durch Zusammenzählen der Listenpunkte und der Vorzugspunkte zu ermitteln. Hierbei ist wie folgt vorzugehen:
    1. 1.Ziffer einsDie Listenpunkte sind das Produkt der Faktoren eins und zwei und errechnen sich wie folgt:Der auf dem Stimmzettel an erster Stelle angeführte Wahlwerber erhält als Faktor eins die doppelte Anzahl der in der betreffenden Gemeinde zu vergebenden Mandaten. Der auf dem Stimmzettel an zweiter Stelle angeführte Wahlwerber erhält einen Punkt weniger, der an dritter Stelle angeführte erhält zwei Punkte weniger und so fort. Der Faktor zwei errechnet sich durch Halbieren der auf die Partei entfallende Parteisumme. Diese Zahl ist auf die nächsthöhere ganze Zahl zu runden.
    2. 2.Ziffer 2Für jede Vorzugsstimme erhält der Wahlwerber 40 Vorzugspunkte.
  7. (6)Absatz 6Die Vergabe von Vorzugsstimmen ist gültig, wenn der Wähler eindeutig zu erkennen gibt, welchen Wahlwerbern der von ihm gewählten Partei er die zulässige Anzahl der Vorzugsstimmen geben will. Die Vergabe von Vorzugsstimmen ist insbesondere ungültig, wenn der Wähler den Wahlwerbern der von ihm gewählten Partei mehr als drei Vorzugsstimmen gibt. Die Vergabe von Vorzugsstimmen an Wahlwerber einer anderen als der gewählten Partei und die Vergabe jener Vorzugsstimmen für denselben Wahlwerber, die über die Anzahl von zwei hinausgehen, gelten als nicht erfolgt.
  8. (7)Absatz 7Die nach den Abs. 3, 4 und 5 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift (§ 67) zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben.Die nach den Absatz 3,, 4 und 5 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift (Paragraph 67,) zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben.
  9. (8)Absatz 8Die Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 hat der gemäß § 45 Abs. 2 tätig werdenden Wahlbehörde die ungeöffnet übernommenen Briefwahlkarten und Wahlkuverts von Wahlkartenwählern gemäß § 30a zu übergeben; die Wahlbehörde hat die Stimmzettel aus diesen Wahlkuverts ununterscheidbar in die Feststellung ihres Wahlergebnisses einzubeziehen. Die Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 hat eine Niederschrift unter sinngemäßer Anwendung des § 67 Abs. 1 Z 1 bis 7 abzufassen. Der Niederschrift sind die Unterlagen gemäß § 67 Abs. 2 Z 2, 3, 3b und 6 anzuschließen. § 67 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden. Wenn keine Anträge auf Besuch der Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 gestellt wurden, so hat dies der Sonderwahlleiter in der Niederschrift zu vermerken.Die Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, hat der gemäß Paragraph 45, Absatz 2, tätig werdenden Wahlbehörde die ungeöffnet übernommenen Briefwahlkarten und Wahlkuverts von Wahlkartenwählern gemäß Paragraph 30 a, zu übergeben; die Wahlbehörde hat die Stimmzettel aus diesen Wahlkuverts ununterscheidbar in die Feststellung ihres Wahlergebnisses einzubeziehen. Die Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, hat eine Niederschrift unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 abzufassen. Der Niederschrift sind die Unterlagen gemäß Paragraph 67, Absatz 2, Ziffer 2,, 3, 3b und 6 anzuschließen. Paragraph 67, Absatz 3 und 4 sind anzuwenden. Wenn keine Anträge auf Besuch der Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, gestellt wurden, so hat dies der Sonderwahlleiter in der Niederschrift zu vermerken.
  10. (9)Absatz 9Die Sprengelwahlbehörden mit weniger als 50 Wahlberechtigten haben vor Entleerung der Wahlurne die Summe der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler und der von Wahlkartenwählern einbezogenen Wahlkuverts festzustellen. Ist diese Summe kleiner als 30, findet eine Auszählung der Stimmen vor dieser Wahlbehörde nicht statt. Die nicht zur Ausgabe bzw. zur Verwendung gelangten amtlichen Stimmzettel sind zu verpacken, mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen und sodann sämtliche in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts in der Wahlurne der gemäß § 45 Abs. 3 bestimmten Wahlbehörde zu geben. Hiebei ist eine Niederschrift unter sinngemäßer Anwendung des § 67 Abs. 1 Z 1 bis 7 abzufassen. Der Niederschrift sind die Unterlagen gemäß § 67 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 6 anzuschließen. § 67 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.Die Sprengelwahlbehörden mit weniger als 50 Wahlberechtigten haben vor Entleerung der Wahlurne die Summe der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler und der von Wahlkartenwählern einbezogenen Wahlkuverts festzustellen. Ist diese Summe kleiner als 30, findet eine Auszählung der Stimmen vor dieser Wahlbehörde nicht statt. Die nicht zur Ausgabe bzw. zur Verwendung gelangten amtlichen Stimmzettel sind zu verpacken, mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen und sodann sämtliche in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts in der Wahlurne der gemäß Paragraph 45, Absatz 3, bestimmten Wahlbehörde zu geben. Hiebei ist eine Niederschrift unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 abzufassen. Der Niederschrift sind die Unterlagen gemäß Paragraph 67, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 6 anzuschließen. Paragraph 67, Absatz 3 und 4 ist anzuwenden.
  11. (10)Absatz 10Die Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 hat eine Niederschrift unter sinngemäßer Anwendung des § 67 Abs. 1 Z 1 bis Z 5, Z 6 und Z 7 und Abs. 2 Z 1 bis Z 3 und Z 6 abzufassen. Der Niederschrift sind die Unterlagen gemäß § 67 Abs. 2 Z 2, Z 3 und Z 6 anzuschließen. § 67 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden. Die gemäß § 45 Abs. 2a bestimmte Wahlbehörde hat nach Abschluss der Wahlhandlung die vom Bürgermeister übergebenen Wahlkuverts der Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 in die Wahlurne zu geben. Die Stimmzettel aus den vor der Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 abgegebenen Wahlkuverts sind ununterscheidbar in die Feststellung des Wahlergebnisses der nach § 45 Abs. 2a bestimmten Wahlbehörde einzubeziehen.Die Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, hat eine Niederschrift unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 5,, Ziffer 6 und Ziffer 7 und Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 3 und Ziffer 6, abzufassen. Der Niederschrift sind die Unterlagen gemäß Paragraph 67, Absatz 2, Ziffer 2,, Ziffer 3 und Ziffer 6, anzuschließen. Paragraph 67, Absatz 3 und 4 sind anzuwenden. Die gemäß Paragraph 45, Absatz 2 a, bestimmte Wahlbehörde hat nach Abschluss der Wahlhandlung die vom Bürgermeister übergebenen Wahlkuverts der Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, in die Wahlurne zu geben. Die Stimmzettel aus den vor der Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, abgegebenen Wahlkuverts sind ununterscheidbar in die Feststellung des Wahlergebnisses der nach Paragraph 45, Absatz 2 a, bestimmten Wahlbehörde einzubeziehen.
In Kraft seit 19.02.2025 bis 31.12.9999
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