§ 67 GemWO 1992 Niederschrift über die Stimmenzählung

GemWO 1992 - Gemeindewahlordnung 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Niederschrift (§ 66 Abs. 7) hat, bezüglich der Z 5 und 8 getrennt für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters, zu enthalten:Die Niederschrift (Paragraph 66, Absatz 7,) hat, bezüglich der Ziffer 5 und 8 getrennt für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters, zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung der Wahlbehörde und des Wahlortes (Gemeinde, Wahlsprengel, Wahllokal) sowie den Wahltag,
    2. 2.Ziffer 2die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde, gegebenenfalls der an- und abwesenden Vertrauenspersonen,
    3. 3.Ziffer 3die Namen der anwesenden Wahlzeugen,
    4. 4.Ziffer 4Beginn und Ende der Wahlhandlung,
    5. 5.Ziffer 5die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel,
    6. 5a.Ziffer 5 adie Namen der Wahlkartenwähler, deren Wahlkarten wegen Nichtigkeit nicht in die Ergebnisermittlung einbezogen wurden, unter Angabe des Nichtigkeitsgrundes,
    7. 6.Ziffer 6die Beschlüsse der Wahlbehörden über die Zulassung oder Nichtzulassung von Personen zur Stimmabgabe,
    8. 7.Ziffer 7sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefaßt wurden (z. B. Unterbrechung der Wahlhandlung),
    9. 8.Ziffer 8die Feststellungen der Wahlbehörde nach dem § 66 Abs. 3 bis 5, wobei bei festgestellten ungültigen Stimmen auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist,die Feststellungen der Wahlbehörde nach dem Paragraph 66, Absatz 3 bis 5, wobei bei festgestellten ungültigen Stimmen auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist,
    10. 9.Ziffer 9die Feststellung über die Einbeziehung der bei der Sonderwahlbehörde abgegebenen Stimmzettel,
    11. 10.Ziffer 10für den Fall des § 66 Abs. 9 die Feststellung über die Einbeziehung der bei der Sprengelwahlbehörde abgegebenen Stimmzettel.für den Fall des Paragraph 66, Absatz 9, die Feststellung über die Einbeziehung der bei der Sprengelwahlbehörde abgegebenen Stimmzettel.
  2. (2)Absatz 2Der Niederschrift sind, bezüglich der Z 4 bis 6 getrennt für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters, anzuschließen:Der Niederschrift sind, bezüglich der Ziffer 4 bis 6 getrennt für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters, anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsdas Wählerverzeichnis,
    2. 2.Ziffer 2das Abstimmungsverzeichnis,
    3. 3.Ziffer 3die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel,
    4. 3a.Ziffer 3 adas vom Bürgermeister gemäß § 55a Abs. 4 und allenfalls gemäß § 55a Abs. 2 ergänzte Verzeichnis mit den Namen der Wahlkartenwähler,das vom Bürgermeister gemäß Paragraph 55 a, Absatz 4 und allenfalls gemäß Paragraph 55 a, Absatz 2, ergänzte Verzeichnis mit den Namen der Wahlkartenwähler,
    5. 3b.Ziffer 3 bdie Wahlkarten,
    6. 4.Ziffer 4die ungültigen Stimmzettel, die gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen sind,
    7. 5.Ziffer 5die gültigen Stimmzettel, wobei jene für die Wahl des Gemeinderates nach Parteien und innerhalb dieser nach Stimmzettel mit und ohne Vorzugsstimmen für einen Wahlwerber und jene für die Wahl des Bürgermeisters nach Wahlwerbern geordnet gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen sind,
    8. 6.Ziffer 6die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel (§ 66 Abs. 2),die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel (Paragraph 66, Absatz 2,),
    9. 7.Ziffer 7die von der Sonderwahlbehörde gemäß § 66 Abs. 8 zweiter Satz verfaßte Niederschrift und die dieser Niederschrift angeschlossenen Unterlagen,die von der Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 8, zweiter Satz verfaßte Niederschrift und die dieser Niederschrift angeschlossenen Unterlagen,
    10. 8.Ziffer 8die von der Sprengelwahlbehörde gemäß § 66 Abs. 9 vierter Satz verfaßte Niederschrift und die dieser Niederschrift angeschlossenen Unterlagen.die von der Sprengelwahlbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 9, vierter Satz verfaßte Niederschrift und die dieser Niederschrift angeschlossenen Unterlagen.
  3. (3)Absatz 3Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wenn die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern unterschrieben wird, ist der Grund hiefür anzugeben. Damit ist die Wahlhandlung beendet.
  4. (4)Absatz 4Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.
In Kraft seit 19.02.2025 bis 31.12.9999
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