§ 71 GemWO 1992 Verteilung der Mandate auf die Wahlwerber

Gemeindewahlordnung 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsErreicht eine Partei nicht mehr als zehn Mandate, so wird die um eins verringerte Anzahl der Mandate, die gemäß § 70 auf eine Partei entfallen, den Wahlwerbern dieser Partei - vorbehaltlich des Abs. 6 - in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Wahlpunktezahlen (§ 66 Abs. 5) zugewiesen.Erreicht eine Partei nicht mehr als zehn Mandate, so wird die um eins verringerte Anzahl der Mandate, die gemäß Paragraph 70, auf eine Partei entfallen, den Wahlwerbern dieser Partei - vorbehaltlich des Absatz 6, - in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Wahlpunktezahlen (Paragraph 66, Absatz 5,) zugewiesen.
  2. (2)Absatz 2Das restliche der Partei zufallende Mandat ist das Vorzugsstimmenmandat. Es erhält der Wahlwerber, dem noch kein Mandat nach Abs. 1 zugewiesen wurde und dessen Vorzugsstimmenzahl größer ist als die der anderen Bewerber seiner Partei, denen kein Mandat nach Abs. 1 oder 6 zugewiesen wurde.Das restliche der Partei zufallende Mandat ist das Vorzugsstimmenmandat. Es erhält der Wahlwerber, dem noch kein Mandat nach Absatz eins, zugewiesen wurde und dessen Vorzugsstimmenzahl größer ist als die der anderen Bewerber seiner Partei, denen kein Mandat nach Absatz eins, oder 6 zugewiesen wurde.
  3. (3)Absatz 3Erreicht eine Partei mehr als zehn Mandate, so wird die um zwei verringerte Anzahl der Mandate, die gemäß § 70 auf eine Partei entfallen, den Wahlwerbern dieser Partei - vorbehaltlich des Abs. 6 - in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Wahlpunktezahlen (§ 66 Abs. 5) zugewiesen.Erreicht eine Partei mehr als zehn Mandate, so wird die um zwei verringerte Anzahl der Mandate, die gemäß Paragraph 70, auf eine Partei entfallen, den Wahlwerbern dieser Partei - vorbehaltlich des Absatz 6, - in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Wahlpunktezahlen (Paragraph 66, Absatz 5,) zugewiesen.
  4. (4)Absatz 4Die beiden restlichen der Partei zufallenden Mandate sind die Vorzugsstimmenmandate. Diese erhalten jene Wahlwerber, denen noch kein Mandat nach Abs. 3 zugewiesen wurde und deren Vorzugsstimmenzahlen größer sind als die der anderen Bewerber ihrer Partei, denen kein Mandat nach Abs. 3 oder 6 zugewiesen wurde. Bei gleichen Vorzugsstimmenzahlen gibt die Listenreihung den Ausschlag.Die beiden restlichen der Partei zufallenden Mandate sind die Vorzugsstimmenmandate. Diese erhalten jene Wahlwerber, denen noch kein Mandat nach Absatz 3, zugewiesen wurde und deren Vorzugsstimmenzahlen größer sind als die der anderen Bewerber ihrer Partei, denen kein Mandat nach Absatz 3, oder 6 zugewiesen wurde. Bei gleichen Vorzugsstimmenzahlen gibt die Listenreihung den Ausschlag.
  5. (5)Absatz 5Wenn zwei Wahlwerber einer Partei die gleiche Zahl an Wahlpunkten haben, gibt die Listenreihung den Ausschlag.
  6. (6)Absatz 6Hat der Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters mehr als die Hälfte der für die Wahl des Bürgermeisters abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, oder ist er einer der in die engere Wahl gekommenen Wahlwerber oder gilt er nach § 72 Abs. 3 und 4 als zum Bürgermeister gewählt, so ist ihm jedenfalls zuerst ein Mandat zuzuweisen.Hat der Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters mehr als die Hälfte der für die Wahl des Bürgermeisters abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, oder ist er einer der in die engere Wahl gekommenen Wahlwerber oder gilt er nach Paragraph 72, Absatz 3 und 4 als zum Bürgermeister gewählt, so ist ihm jedenfalls zuerst ein Mandat zuzuweisen.
  7. (7)Absatz 7Wahlwerber, die für die Zuweisung eines Mandats nicht in Betracht kommen, gelten in der Reihenfolge der Größe der von ihnen erreichten Wahlpunkte (§ 66 Abs. 5) als Ersatzmitglieder. Das Ersatzmitglied mit den meisten Wahlpunkten (erstgereihtes Ersatzmitglied) gilt als Ersatzmitglied im Sinne des § 15a der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 71/2021.Wahlwerber, die für die Zuweisung eines Mandats nicht in Betracht kommen, gelten in der Reihenfolge der Größe der von ihnen erreichten Wahlpunkte (Paragraph 66, Absatz 5,) als Ersatzmitglieder. Das Ersatzmitglied mit den meisten Wahlpunkten (erstgereihtes Ersatzmitglied) gilt als Ersatzmitglied im Sinne des Paragraph 15 a, der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2003,, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2021,.
  8. (8)Absatz 8Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörde sind so lange aufzubewahren, bis das Ergebnis der zweitnächstfolgenden allgemeinen Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl unanfechtbar feststeht und anschließend zu vernichten. Beilagen gemäß § 67 Abs. 2 Z 3b, 4 bis 6 oder gemäß § 99 Abs. 2 Z 3b, 4 bis 6 sind bereits zu vernichten, sobald das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörde sind so lange aufzubewahren, bis das Ergebnis der zweitnächstfolgenden allgemeinen Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl unanfechtbar feststeht und anschließend zu vernichten. Beilagen gemäß Paragraph 67, Absatz 2, Ziffer 3 b,, 4 bis 6 oder gemäß Paragraph 99, Absatz 2, Ziffer 3 b,, 4 bis 6 sind bereits zu vernichten, sobald das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.

Stand vor dem 18.02.2025

In Kraft vom 24.12.2021 bis 18.02.2025
  1. (1)Absatz einsErreicht eine Partei nicht mehr als zehn Mandate, so wird die um eins verringerte Anzahl der Mandate, die gemäß § 70 auf eine Partei entfallen, den Wahlwerbern dieser Partei - vorbehaltlich des Abs. 6 - in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Wahlpunktezahlen (§ 66 Abs. 5) zugewiesen.Erreicht eine Partei nicht mehr als zehn Mandate, so wird die um eins verringerte Anzahl der Mandate, die gemäß Paragraph 70, auf eine Partei entfallen, den Wahlwerbern dieser Partei - vorbehaltlich des Absatz 6, - in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Wahlpunktezahlen (Paragraph 66, Absatz 5,) zugewiesen.
  2. (2)Absatz 2Das restliche der Partei zufallende Mandat ist das Vorzugsstimmenmandat. Es erhält der Wahlwerber, dem noch kein Mandat nach Abs. 1 zugewiesen wurde und dessen Vorzugsstimmenzahl größer ist als die der anderen Bewerber seiner Partei, denen kein Mandat nach Abs. 1 oder 6 zugewiesen wurde.Das restliche der Partei zufallende Mandat ist das Vorzugsstimmenmandat. Es erhält der Wahlwerber, dem noch kein Mandat nach Absatz eins, zugewiesen wurde und dessen Vorzugsstimmenzahl größer ist als die der anderen Bewerber seiner Partei, denen kein Mandat nach Absatz eins, oder 6 zugewiesen wurde.
  3. (3)Absatz 3Erreicht eine Partei mehr als zehn Mandate, so wird die um zwei verringerte Anzahl der Mandate, die gemäß § 70 auf eine Partei entfallen, den Wahlwerbern dieser Partei - vorbehaltlich des Abs. 6 - in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Wahlpunktezahlen (§ 66 Abs. 5) zugewiesen.Erreicht eine Partei mehr als zehn Mandate, so wird die um zwei verringerte Anzahl der Mandate, die gemäß Paragraph 70, auf eine Partei entfallen, den Wahlwerbern dieser Partei - vorbehaltlich des Absatz 6, - in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Wahlpunktezahlen (Paragraph 66, Absatz 5,) zugewiesen.
  4. (4)Absatz 4Die beiden restlichen der Partei zufallenden Mandate sind die Vorzugsstimmenmandate. Diese erhalten jene Wahlwerber, denen noch kein Mandat nach Abs. 3 zugewiesen wurde und deren Vorzugsstimmenzahlen größer sind als die der anderen Bewerber ihrer Partei, denen kein Mandat nach Abs. 3 oder 6 zugewiesen wurde. Bei gleichen Vorzugsstimmenzahlen gibt die Listenreihung den Ausschlag.Die beiden restlichen der Partei zufallenden Mandate sind die Vorzugsstimmenmandate. Diese erhalten jene Wahlwerber, denen noch kein Mandat nach Absatz 3, zugewiesen wurde und deren Vorzugsstimmenzahlen größer sind als die der anderen Bewerber ihrer Partei, denen kein Mandat nach Absatz 3, oder 6 zugewiesen wurde. Bei gleichen Vorzugsstimmenzahlen gibt die Listenreihung den Ausschlag.
  5. (5)Absatz 5Wenn zwei Wahlwerber einer Partei die gleiche Zahl an Wahlpunkten haben, gibt die Listenreihung den Ausschlag.
  6. (6)Absatz 6Hat der Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters mehr als die Hälfte der für die Wahl des Bürgermeisters abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, oder ist er einer der in die engere Wahl gekommenen Wahlwerber oder gilt er nach § 72 Abs. 3 und 4 als zum Bürgermeister gewählt, so ist ihm jedenfalls zuerst ein Mandat zuzuweisen.Hat der Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters mehr als die Hälfte der für die Wahl des Bürgermeisters abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, oder ist er einer der in die engere Wahl gekommenen Wahlwerber oder gilt er nach Paragraph 72, Absatz 3 und 4 als zum Bürgermeister gewählt, so ist ihm jedenfalls zuerst ein Mandat zuzuweisen.
  7. (7)Absatz 7Wahlwerber, die für die Zuweisung eines Mandats nicht in Betracht kommen, gelten in der Reihenfolge der Größe der von ihnen erreichten Wahlpunkte (§ 66 Abs. 5) als Ersatzmitglieder. Das Ersatzmitglied mit den meisten Wahlpunkten (erstgereihtes Ersatzmitglied) gilt als Ersatzmitglied im Sinne des § 15a der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 71/2021.Wahlwerber, die für die Zuweisung eines Mandats nicht in Betracht kommen, gelten in der Reihenfolge der Größe der von ihnen erreichten Wahlpunkte (Paragraph 66, Absatz 5,) als Ersatzmitglieder. Das Ersatzmitglied mit den meisten Wahlpunkten (erstgereihtes Ersatzmitglied) gilt als Ersatzmitglied im Sinne des Paragraph 15 a, der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2003,, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2021,.
  8. (8)Absatz 8Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörde sind so lange aufzubewahren, bis das Ergebnis der zweitnächstfolgenden allgemeinen Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl unanfechtbar feststeht und anschließend zu vernichten. Beilagen gemäß § 67 Abs. 2 Z 3b, 4 bis 6 oder gemäß § 99 Abs. 2 Z 3b, 4 bis 6 sind bereits zu vernichten, sobald das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörde sind so lange aufzubewahren, bis das Ergebnis der zweitnächstfolgenden allgemeinen Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl unanfechtbar feststeht und anschließend zu vernichten. Beilagen gemäß Paragraph 67, Absatz 2, Ziffer 3 b,, 4 bis 6 oder gemäß Paragraph 99, Absatz 2, Ziffer 3 b,, 4 bis 6 sind bereits zu vernichten, sobald das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.

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