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(1) DieErreicht eine Partei nicht mehr als zehn Mandate, so wird die um eins verringerte Anzahl der Mandate, die gemäß § 70 auf eine Partei entfallen, sind den Wahlwerbern dieser Partei - vorbehaltlich des Abs. 56 - in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Wahlpunktezahlen (§ 66 Abs. 5) zuzuweisenzugewiesen.
(2) Das restliche der Partei zufallende Mandat ist das Vorzugsstimmenmandat. Es erhält der Wahlwerber, dem noch kein Mandat nach Abs. 1 zugewiesen wurde und dessen Vorzugsstimmenzahl
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(3) Kann das Vorzugsstimmenmandat nach Abs. 2 nicht vergeben werden, so größer ist es dem Wahlwerberals die der jeweiligenanderen Bewerber seiner Partei mit der größten Wahlpunktezahl (§ 66 Abs. 5) zuzuweisen, dem nochdenen kein Mandat nach Abs. 1 oder 56 zugewiesen wurde.
(43) Bei gleicher Wahlpunktezahl inErreicht eine Partei mehr als zehn Mandate, so wird die um zwei verringerte Anzahl der Mandate, die gemäß § 70 auf eine Partei entfallen, den Fällen derWahlwerbern dieser Partei - vorbehaltlich des Abs. 16 - in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Wahlpunktezahlen (§ 66 Abs. 5) zugewiesen.
(4) Die beiden restlichen der Partei zufallenden Mandate sind die Vorzugsstimmenmandate. Diese erhalten jene Wahlwerber, denen noch kein Mandat nach Abs. 3 zugewiesen wurde und deren Vorzugsstimmenzahlen größer sind als die der anderen Bewerber ihrer Partei, denen kein Mandat nach Abs. 3 entscheidet das Losoder 6 zugewiesen wurde. Dasselbe gilt, wenn
(5) Wenn zwei Wahlwerber einer Partei im Fall des Abs. 2 die gleiche Zahl an VorzugsstimmenWahlpunkten haben, gibt die Listenreihung den Ausschlag.
(56) Hat der Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters mehr als die Hälfte der für die Wahl des Bürgermeisters abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, oder ist er einer der in die engere Wahl gekommenen Wahlwerber oder gilt er nach § 72 Abs. 3 und 4 als zum Bürgermeister gewählt, so ist ihm jedenfalls zuerst ein Mandat zuzuweisen.
(67) Wahlwerber, die für die Zuweisung eines MandatesMandats nicht in Betracht kommen, gelten in der Reihenfolge der Größe der von ihnen erreichten Wahlpunkte (§ 66 Abs. 5) als Ersatzmitglieder. Das Ersatzmitglied mit den meisten Wahlpunkten (erstgereihtes Ersatzmitglied) gilt als Ersatzmitglied im Sinne des § 15a der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 71/2021.
(1) DieErreicht eine Partei nicht mehr als zehn Mandate, so wird die um eins verringerte Anzahl der Mandate, die gemäß § 70 auf eine Partei entfallen, sind den Wahlwerbern dieser Partei - vorbehaltlich des Abs. 56 - in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Wahlpunktezahlen (§ 66 Abs. 5) zuzuweisenzugewiesen.
(2) Das restliche der Partei zufallende Mandat ist das Vorzugsstimmenmandat. Es erhält der Wahlwerber, dem noch kein Mandat nach Abs. 1 zugewiesen wurde und dessen Vorzugsstimmenzahl
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(3) Kann das Vorzugsstimmenmandat nach Abs. 2 nicht vergeben werden, so größer ist es dem Wahlwerberals die der jeweiligenanderen Bewerber seiner Partei mit der größten Wahlpunktezahl (§ 66 Abs. 5) zuzuweisen, dem nochdenen kein Mandat nach Abs. 1 oder 56 zugewiesen wurde.
(43) Bei gleicher Wahlpunktezahl inErreicht eine Partei mehr als zehn Mandate, so wird die um zwei verringerte Anzahl der Mandate, die gemäß § 70 auf eine Partei entfallen, den Fällen derWahlwerbern dieser Partei - vorbehaltlich des Abs. 16 - in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Wahlpunktezahlen (§ 66 Abs. 5) zugewiesen.
(4) Die beiden restlichen der Partei zufallenden Mandate sind die Vorzugsstimmenmandate. Diese erhalten jene Wahlwerber, denen noch kein Mandat nach Abs. 3 zugewiesen wurde und deren Vorzugsstimmenzahlen größer sind als die der anderen Bewerber ihrer Partei, denen kein Mandat nach Abs. 3 entscheidet das Losoder 6 zugewiesen wurde. Dasselbe gilt, wenn
(5) Wenn zwei Wahlwerber einer Partei im Fall des Abs. 2 die gleiche Zahl an VorzugsstimmenWahlpunkten haben, gibt die Listenreihung den Ausschlag.
(56) Hat der Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters mehr als die Hälfte der für die Wahl des Bürgermeisters abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, oder ist er einer der in die engere Wahl gekommenen Wahlwerber oder gilt er nach § 72 Abs. 3 und 4 als zum Bürgermeister gewählt, so ist ihm jedenfalls zuerst ein Mandat zuzuweisen.
(67) Wahlwerber, die für die Zuweisung eines MandatesMandats nicht in Betracht kommen, gelten in der Reihenfolge der Größe der von ihnen erreichten Wahlpunkte (§ 66 Abs. 5) als Ersatzmitglieder. Das Ersatzmitglied mit den meisten Wahlpunkten (erstgereihtes Ersatzmitglied) gilt als Ersatzmitglied im Sinne des § 15a der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 71/2021.