(1) Der Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates ist ungültig, wenn
1. | ein anderer als der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates zur Stimmabgabe verwendet wurde oder | |||||||||
2. | zwei oder mehrere Parteien angezeichnet wurden oder | |||||||||
3. | ausschließlich Wahlwerbern verschiedener Parteien Vorzugsstimmen gegeben wurden oder | |||||||||
4. | weder eine Partei angezeichnet noch einem Wahlwerber einer Vorzugsstimme gegeben wurde und auf dem Stimmzettel auch keine Bezeichnung im Sinne des § 61 Abs. 1 Z 4 aufscheint oder | |||||||||
5. | die Stimmzettel derart beeinträchtigt wurde, daß die Bezeichnung einer bestimmten Partei oder eines bestimmten Wahlwerbers nicht ersichtlich ist oder | |||||||||
6. | aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welche Parteiliste er wählen wollte. |
(2) Wahlkuverts, die keinen Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates enthalten, gelten als ungültige Stimmzettel.
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