(1) Wenn eine Wahl des Gemeinderates von der Landeswahlbehörde oder vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben wird, hat die Landesregierung binnen sechs Wochen nach der Entscheidung der Landeswahlbehörde bzw. nach Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes die Wiederholungswahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters auszuschreiben. Wird nur die Wahl des Bürgermeisters aufgehoben, hat die Landesregierung binnen sechs Wochen nur die Wiederholungswahl des Bürgermeisters auszuschreiben.
(2) Der neugewählte Gemeinderat und der neugewählte Bürgermeister bleiben grundsätzlich bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode im Amt. Bei Auflösung eines Gemeinderates während einer Wahlperiode ist die Neuwahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters binnen sechs Monaten auszuschreiben. Wenn diese vorzeitige Neuwahl in dem Jahr, in dem die allgemeinen Gemeinderatswahlen durchgeführt werden, oder im Vorjahr stattgefunden hat, bleibt der neugewählte Gemeinderat und der Bürgermeister bis zur zweitnächsten allgemeinen Gemeinderatswahl im Amt.
(3) Nimmt ein Bürgermeister seine Wahl zum Bürgermeister oder zum Mitglied des Gemeinderates nicht an oder endet sein Mandat vorzeitig, so hat die Landesregierung binnen sechs Wochen eine Neuwahl des Bürgermeisters auszuschreiben. Dies gilt nicht, wenn das Mandat des Bürgermeisters innerhalb eines Jahres vor dem nach § 3 Abs. 2 Z 1 frühestmöglichen Wahltag endet. In diesem Fall ist der Bürgermeister nach § 81 vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder zu wählen.
(4) Auf die Wahl nach Abs. 2 und 3 erster Satz sind die §§ 1 bis 76 sinngemäß anzuwenden. Bei einer Neuwahl des Bürgermeisters nach Abs. 3 erster Satz darf jede Gemeinderatspartei eines ihrer Gemeinderatsmitglieder zur Wahl des Bürgermeisters vorschlagen. Der Wahlvorschlag ist frühestens am Stichtag und spätestens am 58. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde einzubringen.
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