§ 68 GemWO 1992 Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse,

GemWO 1992 - Gemeindewahlordnung 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025

Übermittlung der Wahlakten
  1. (1)Absatz einsIn Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, hat die Gemeindewahlbehörde die ihr von den Sprengelwahlbehörden bekanntgegebenen Ergebnisse für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und, sofern sie einen Beschluß nach § 66 Abs. 5 zweiter Satz gefaßt hat, die Wahlpunkte zu ermitteln.In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, hat die Gemeindewahlbehörde die ihr von den Sprengelwahlbehörden bekanntgegebenen Ergebnisse für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und, sofern sie einen Beschluß nach Paragraph 66, Absatz 5, zweiter Satz gefaßt hat, die Wahlpunkte zu ermitteln.
  2. (2)Absatz 2Die Sprengelwahlbehörden haben die Wahlakten verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörde hat die von den Sprengelwahlbehörden vorgenommenen Feststellungen aufgrund der Niederschriften zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Für die Niederschrift gilt § 67 Abs. 1 Z 1 bis 8 sinngemäß. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl in der Gemeinde in der im § 66 Abs. 3, 4 und 5 gegliederten Form zu enthalten.Die Sprengelwahlbehörden haben die Wahlakten verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörde hat die von den Sprengelwahlbehörden vorgenommenen Feststellungen aufgrund der Niederschriften zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Für die Niederschrift gilt Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 sinngemäß. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl in der Gemeinde in der im Paragraph 66, Absatz 3,, 4 und 5 gegliederten Form zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wenn die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern unterschrieben wird, ist der Grund hiefür anzugeben.
  4. (4)Absatz 4Den Niederschriften der in Abs. 1 bezeichneten Gemeindewahlbehörden sind die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden und der Sonderwahlbehörden anzuschließen. Sie bilden in diesen Gemeinden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde. Der Wahlakt der Wahlbehörde ist verschlossen und sofern möglich versiegelt bis zum Ablauf der Frist gemäß § 76 Abs. 3 aufzubewahren. Falls eine Übermittlung gemäß § 76 Abs. 3 erfolgt, ist der Abstimmungsakt verschlossen und sofern möglich versiegelt im Sinne des § 76 Abs. 3 der Landeswahlbehörde zu übermitteln.Den Niederschriften der in Absatz eins, bezeichneten Gemeindewahlbehörden sind die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden und der Sonderwahlbehörden anzuschließen. Sie bilden in diesen Gemeinden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde. Der Wahlakt der Wahlbehörde ist verschlossen und sofern möglich versiegelt bis zum Ablauf der Frist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, aufzubewahren. Falls eine Übermittlung gemäß Paragraph 76, Absatz 3, erfolgt, ist der Abstimmungsakt verschlossen und sofern möglich versiegelt im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, der Landeswahlbehörde zu übermitteln.
In Kraft seit 19.02.2025 bis 31.12.9999
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